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   SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17   

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SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17 (https://dejure.org/2017,63057)
SG Mannheim, Entscheidung vom 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17 (https://dejure.org/2017,63057)
SG Mannheim, Entscheidung vom 23. November 2017 - S 4 AL 1738/17 (https://dejure.org/2017,63057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 150 SGB 3, § 152 SGB 3
    Maßgeblichkeit des leistungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bemessungszeitraum bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Soweit das Bayerische LSG in der Entscheidung vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17 wie die späteren Entscheidungen des BSG geurteilt und auf eine Entscheidung des BSG vom 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R verwiesen habe, werde dort zwar auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen, aber nicht auf die Entscheidungen vom 24.09.2008.

    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis und mithin auf das Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zur Auflösung am 30.04.2017 dauerte, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Bay. LSG vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Urteil des Bay. LSG vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17;Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rdnr. 70).

    Maßgeblich für den Bemessungszeitraum ist mithin nicht das versicherungsrechtliche, sondern das leistungsrechtliche Arbeitsverhältnis und damit alleine, ob die Klägerin tatsächlich beschäftigt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R m.w.N.).

    Die Nichtberücksichtigung von erst nach dem Ausscheiden des aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossenen Zahlungen entspricht dem Ziel des dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, bei der Arbeitslosengeldbemessung aus Vereinfachungsgründen nur noch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erfassen und alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse außer Betracht zu lassen (vgl. BT-DRS. 15/1515, S. 85), was vom Recht auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers im Sinne der Typisierung und Pauschalierung sowie der zügigen Leistungsbewilligung gedeckt ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R).

    So hat z. B. das BSG im Urteil vom 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R, Rd.-Nr. 22, ausdrücklich ausgeführt, dass unabhängig von den genannten Regelungen des SGB IV jedoch der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen sei, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

    So hat schon das BSG im Urteil vom 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R, Rd.-Nr. 22 (zitiert nach juris), ausdrücklich ausgeführt, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen habe, ausdrücklich unabhängig von den Regelungen des SGB IV und damit unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Die Klägerin hat dann noch ausführlich vorbringen lassen, in zwei Entscheidungen habe das BSG eindeutig klargestellt, dass die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn durch die Nichtbeschäftigung, also die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet sei (Urt. v. 24.09.2008, B 12 KR 27/07 R und Urt. v. 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R).

    Aber auch aus den beiden Urteilen vom 24.09.2008 des BSG, B 12 KR 27/08 R und B 12 KR 22/07 R, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, dass bezüglich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. dessen Ende auf das Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen wäre.

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Das BSG hat sodann Bezug genommen auf seine ältere Rechtsprechung (Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 70/03 R, Rd.-Nr. 15; Urteil vom 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R, Rd.-Nr. 22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch im Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 70/03 R, wurde bereits entschieden, dass im leistungsrechtlichen Sinne Beschäftigungslosigkeit vorliegt, wenn tatsächliche Nichtbeschäftigung gegeben ist, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts (Rd.-Nr. 15, zit. nach juris).

  • LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 67/17

    Bemessungszeitraum, unwiderrufliche Freistellung

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Soweit das Bayerische LSG in der Entscheidung vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17 wie die späteren Entscheidungen des BSG geurteilt und auf eine Entscheidung des BSG vom 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R verwiesen habe, werde dort zwar auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen, aber nicht auf die Entscheidungen vom 24.09.2008.

    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis und mithin auf das Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zur Auflösung am 30.04.2017 dauerte, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Bay. LSG vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Urteil des Bay. LSG vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17;Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rdnr. 70).

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Das BSG hat sodann Bezug genommen auf seine ältere Rechtsprechung (Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 70/03 R, Rd.-Nr. 15; Urteil vom 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R, Rd.-Nr. 22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch im Urteil des BSG vom 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R, Rd.-Nr. 22 (zit. nach juris), wird darauf abgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG für das Leistungsrecht weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend sei, sondern das Leistungsrecht vielmehr an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfe, so dass Beschäftigungslosigkeit gegeben sei, wenn der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen hat.

  • BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen -

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis und mithin auf das Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zur Auflösung am 30.04.2017 dauerte, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Bay. LSG vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Urteil des Bay. LSG vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17;Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rdnr. 70).

    Wird der Arbeitnehmer nach einer Kündigung also bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt, ist als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses, sondern das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für die Ermittlung der abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume und mithin des Bemessungszeitraums maßgeblich (vgl. ausdrücklich BSG, Urteil vom 30.04.2010, B 11 AL 160/09 B).

  • LSG Bayern, 18.07.2016 - L 10 AL 133/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Höhe von Arbeitslosengeld

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis und mithin auf das Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zur Auflösung am 30.04.2017 dauerte, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Bay. LSG vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Urteil des Bay. LSG vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17;Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rdnr. 70).
  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Bezüglich des zitierten Urteils vom 11.12.2014 des BSG, B 11 AL 2/14 R, scheitert an der Anwendung schon daran, dass es in diesem Fall um die Frage des Bestehens eines Versicherungspflichtverhältnisses ging, was vorliegend nicht streitgegenständlich ist.
  • LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16

    Arbeitslosengeld

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis und mithin auf das Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zur Auflösung am 30.04.2017 dauerte, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Bay. LSG vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Urteil des Bay. LSG vom 19.09.2017, L 10 AL 67/17;Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rdnr. 70).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17
    Die Klägerin hat dann noch ausführlich vorbringen lassen, in zwei Entscheidungen habe das BSG eindeutig klargestellt, dass die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn durch die Nichtbeschäftigung, also die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet sei (Urt. v. 24.09.2008, B 12 KR 27/07 R und Urt. v. 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

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