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   SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17   

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https://dejure.org/2020,79816
SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17 (https://dejure.org/2020,79816)
SG Mannheim, Entscheidung vom 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17 (https://dejure.org/2020,79816)
SG Mannheim, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - S 13 AS 2181/17 (https://dejure.org/2020,79816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 20 SGB 2, § 21 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei einer Stoffwechselerkrankung in Form einer Hyperlipidämie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Sachsen, 21.12.2017 - L 7 AS 1806/13
    Auszug aus SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17
    Danach wird für verschiedene Erkrankungen, darunter Hyperlipidämie eine Vollkost empfohlen, die nicht mit einem erhöhten Ernährungsmehraufwand verbunden ist, was dem Stand der Ernährungswissenschaft entspricht (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 11.6.2019, § 21 Rn. 69 sowie LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.2.2012 - L 9 AS 585/08, juris Rn. 35 ff.; LSG Sachsen-Anhalt vom 25.7.2012 - L 5 AS 436/10; Sächsisches LSG vom 21.12.2017 - L 7 AS 1806/13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2012 - L 9 AS 585/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel als

    Auszug aus SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17
    Danach wird für verschiedene Erkrankungen, darunter Hyperlipidämie eine Vollkost empfohlen, die nicht mit einem erhöhten Ernährungsmehraufwand verbunden ist, was dem Stand der Ernährungswissenschaft entspricht (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 11.6.2019, § 21 Rn. 69 sowie LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.2.2012 - L 9 AS 585/08, juris Rn. 35 ff.; LSG Sachsen-Anhalt vom 25.7.2012 - L 5 AS 436/10; Sächsisches LSG vom 21.12.2017 - L 7 AS 1806/13).
  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem

    Auszug aus SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17
    Zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (vgl. zu diesen: BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 39/14 R) hat der Kläger nichts vorgetragen.
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17
    Das BVerfG hat sich bereits ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab dem 1.1.2011 geäußert (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - juris) und überzeugend ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Leistungen nicht evident unzureichend festgesetzt hat.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - L 5 AS 436/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzung der Zuerkennung eines

    Auszug aus SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17
    Danach wird für verschiedene Erkrankungen, darunter Hyperlipidämie eine Vollkost empfohlen, die nicht mit einem erhöhten Ernährungsmehraufwand verbunden ist, was dem Stand der Ernährungswissenschaft entspricht (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 11.6.2019, § 21 Rn. 69 sowie LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.2.2012 - L 9 AS 585/08, juris Rn. 35 ff.; LSG Sachsen-Anhalt vom 25.7.2012 - L 5 AS 436/10; Sächsisches LSG vom 21.12.2017 - L 7 AS 1806/13).
  • SG Mannheim, 25.07.2019 - S 12 AS 1270/18

    Unzulässigkeit einer weiteren Klage bei Identität des Streitgegenstandes -

    Der angefochtene Bescheid sei bereits Gegenstand des am Sozialgericht Mannheim anhängigen Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 13 AS 2181/17.

    Mit Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 25.11.2017 mache er höhere Unterkunftskosten einschließlich der Berücksichtigung von Nebenkostenabrechnungen der Vermieterin geltend; dies sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 12 AS 1270/18, S 13 AS 375/17, S 13 AS 483/17 sowie S 13 AS 2181/17 und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

    Der Bescheid vom 25.11.2017 (Regelsatzerhöhung) ist bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2181/17.

    Der Änderungsbescheid erging am 25.11.2017, also nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2017, und wurde damit Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17.

    Der Auffassung des Klägers, Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 2181/17 sei lediglich der Ernährungs-Mehrbedarf und nicht die zu niedrig angesetzten Wohnkosten, kann nicht gefolgt werden.

    Für eine Beschränkung des Streitgegenstandes hätte es einer eindeutigen Erklärung des Klägers bedurft, an der es im vorliegenden Fall im Verfahren S 13 AS 2181/17 jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 25. November 2017 gefehlt hat.

    Angesichts dessen ist der Bescheid vom 25. November 2017 im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 geworden, nachdem er den dort angefochtenen Bescheid vom 12. April 2017 abgeändert hat.

    Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verfahren S 12 AS 1270/18 am 6. Mai 2018 war die Streitsache "Höhe der SGB II-Leistungen im Zeitraum Januar bis April 2018" somit längst Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AS 3026/19
    Der Änderungsbescheid vom 25. November 2017 sei gemäߧ 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17, welches den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 (Bescheid vom 12. April 2017) zum Gegenstand habe.

    Streitgegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 sei der Ernährungsmehrbedarf, der im Bewilligungsbescheid vom 12. April 2017 fehle.

    Im vorliegenden Klageverfahren seien höhere Unterkunfts-Nebenkosten wegen der Nebenkostenabrechnung der Stadt L. für das Jahr 2016 streitgegenständlich und damit nichts, was bereits Streitgegenstand des Verfahrens S 13 AS 2181/17 sei.

    Der Bescheid vom 25. November 2017 sei bereits gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17, mit welcher der Kläger die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Abänderung des Bescheids vom 12. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2017 geltend mache.

    Für eine Beschränkung des Streitgegenstands hätte es einer eindeutigen Erklärung des Klägers bedurft, an der es im vorliegenden Fall im Verfahren S 13 AS 2181/17 jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 25. November 2017 gefehlt habe.

    Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 erhobene Klage ist noch unter dem Aktenzeichen S 13 AS 2181/17 beim SG anhängig.

    Er ist demnach gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des zuvor (am 17. Juli 2017) anhängig gewordenen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 geworden.

    Im Klageverfahren S 13 AS 2181/17 ist nur die Höhe des Regelbedarfs sowie der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung streitgegenständlich, da der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2017 ausdrücklich hierauf beschränkt hat.

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