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   SG Mannheim, 25.07.2019 - S 12 AS 1270/18   

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https://dejure.org/2019,60670
SG Mannheim, 25.07.2019 - S 12 AS 1270/18 (https://dejure.org/2019,60670)
SG Mannheim, Entscheidung vom 25.07.2019 - S 12 AS 1270/18 (https://dejure.org/2019,60670)
SG Mannheim, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - S 12 AS 1270/18 (https://dejure.org/2019,60670)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 94 S 1 SGG, § 202 SGG, § 54 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 96 Abs 1 GVG
    Unzulässigkeit einer weiteren Klage bei Identität des Streitgegenstandes - prozessuale Sperrwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Mannheim, 25.05.2020 - S 13 AS 2181/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch auf Mehrbedarf wegen

    Auszug aus SG Mannheim, 25.07.2019 - S 12 AS 1270/18
    Der angefochtene Bescheid sei bereits Gegenstand des am Sozialgericht Mannheim anhängigen Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 13 AS 2181/17.

    Mit Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 25.11.2017 mache er höhere Unterkunftskosten einschließlich der Berücksichtigung von Nebenkostenabrechnungen der Vermieterin geltend; dies sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 12 AS 1270/18, S 13 AS 375/17, S 13 AS 483/17 sowie S 13 AS 2181/17 und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

    Der Bescheid vom 25.11.2017 (Regelsatzerhöhung) ist bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2181/17.

    Der Änderungsbescheid erging am 25.11.2017, also nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2017, und wurde damit Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17.

    Der Auffassung des Klägers, Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 2181/17 sei lediglich der Ernährungs-Mehrbedarf und nicht die zu niedrig angesetzten Wohnkosten, kann nicht gefolgt werden.

    Für eine Beschränkung des Streitgegenstandes hätte es einer eindeutigen Erklärung des Klägers bedurft, an der es im vorliegenden Fall im Verfahren S 13 AS 2181/17 jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 25. November 2017 gefehlt hat.

    Angesichts dessen ist der Bescheid vom 25. November 2017 im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 geworden, nachdem er den dort angefochtenen Bescheid vom 12. April 2017 abgeändert hat.

    Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verfahren S 12 AS 1270/18 am 6. Mai 2018 war die Streitsache "Höhe der SGB II-Leistungen im Zeitraum Januar bis April 2018" somit längst Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17.

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus SG Mannheim, 25.07.2019 - S 12 AS 1270/18
    Allein aus fehlenden Äußerungen zu abtrennbaren Teilen eines Verwaltungsaktes kann nicht geschlossen werden, dass die betreffende Teilregelung nicht angefochten sei, sondern in Bestandskraft erwachsen solle (BSG, Urteil vom 6.April 2011 - B 4 AS 119/10 ER -).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus SG Mannheim, 25.07.2019 - S 12 AS 1270/18
    Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit einer zweiten Klage (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R).
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