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   SG Marburg, 06.12.2019 - S 12 KA 360/18   

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https://dejure.org/2019,46404
SG Marburg, 06.12.2019 - S 12 KA 360/18 (https://dejure.org/2019,46404)
SG Marburg, Entscheidung vom 06.12.2019 - S 12 KA 360/18 (https://dejure.org/2019,46404)
SG Marburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - S 12 KA 360/18 (https://dejure.org/2019,46404)
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  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung in Räumen des Krankenhauses durch zur

    Auszug aus SG Marburg, 06.12.2019 - S 12 KA 360/18
    Aus § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V folgt, dass es sich um einen eigenen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung und nicht um einen Anspruch des Krankenhausträgers handelt (vgl. BSG, Urt. v. 27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R - SozR 4-2500 § 129a Nr. 1, juris Rdnr. Nr. 21).
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 66/07 R

    Abrechenbarkeit gesonderter Kosten für die Anfertigung individueller

    Auszug aus SG Marburg, 06.12.2019 - S 12 KA 360/18
    Der Anspruch bleibt trotz der gesetzlichen Einziehungsbefugnis des Krankenhausträgers materiell zumindest auch dem Krankenhausarzt zugeordnet; dieser hat ihn erforderlichenfalls gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Prüfgremien zu vertreten (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.2008 - B 6 KA 66/07 R - KRS 08.105, juris Rdnr. 13).
  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B

    Vertrags(zahn)arzt - kein Anspruch weder auf Verzugs- noch Prozesszinsen

    Auszug aus SG Marburg, 06.12.2019 - S 12 KA 360/18
    Nach der der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist geklärt, dass Vertragsärzten für Ansprüche gegen ihre Kassenärztlichen Vereinigungen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen Anderes gilt (nur) für Ansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen Krankenkassen auf Zahlung von Gesamtvergütungen, hier allerdings auch nur für Prozesszinsen, also für Zinsen, die (erst) ab Klageerhebung zu zahlen sind (vgl. BSG, Beschl. v. 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B - juris = BeckRS 2012, 71761 m.w.N.; SG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2013 - S 2 KA 674/12 - juris Rdnr. 15 ff.).
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 19/91

    Ermächtigter Krankenhausarzt - Vereinbarung mit dem Krankenhausträger - Abdingung

    Auszug aus SG Marburg, 06.12.2019 - S 12 KA 360/18
    Entsprechend ist eine Abmachung zwischen einem ermächtigten Krankenhausarzt und seinem Krankenhausträger, die inhaltlich die Abrechnungs- und Zahlungsweise des § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V betrifft und sie in spezifischem (abweichendem) Sinn regelt, ihrer Rechtsnatur nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. des § 53 Abs. 1 SGB X, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, verändert oder aufgehoben wird (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.1992 - 6 RKa 19/91 - SozR 3-2500 § 120 Nr. 3, juris Rdnr. 17; Köhler-Hohmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 120 SGB V, Rn. 34), wenn auch der Rechtsgrund für die Geltendmachung der Kosten des Krankenhauses gegenüber dem Arzt beamten-/arbeitsvertraglichen Regelungen im Innenverhältnis zwischen Arzt und Krankenhausträger sind (vgl. Köhler-Hohmann, a.a.O. Rn. 40).
  • SG Düsseldorf, 02.10.2013 - S 2 KA 674/12

    Anspruch eines Vertragszahnarztes gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung auf

    Auszug aus SG Marburg, 06.12.2019 - S 12 KA 360/18
    Nach der der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist geklärt, dass Vertragsärzten für Ansprüche gegen ihre Kassenärztlichen Vereinigungen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen Anderes gilt (nur) für Ansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen Krankenkassen auf Zahlung von Gesamtvergütungen, hier allerdings auch nur für Prozesszinsen, also für Zinsen, die (erst) ab Klageerhebung zu zahlen sind (vgl. BSG, Beschl. v. 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B - juris = BeckRS 2012, 71761 m.w.N.; SG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2013 - S 2 KA 674/12 - juris Rdnr. 15 ff.).
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