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   SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 395/07   

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https://dejure.org/2007,11249
SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 (https://dejure.org/2007,11249)
SG Marburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 (https://dejure.org/2007,11249)
SG Marburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - S 12 KA 395/07 (https://dejure.org/2007,11249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 769 BGB, § 773 Abs 1 Nr 1 BGB, § 95 Abs 2 S 6 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften mit Androhung des Widerrufs der Zulassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Androhung eines Widerrufs der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) bei Nichtvorlage von selbstschuldnerischen Bürgschaften durch ihre Gesellschafter; Rechtliche Ausgestaltung einer Einführung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 95 Abs. 2 S. 6 § 95 Abs. 6 S. 1
    Verpflichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur Vorlage von selbstschuldnerischen Bürgschaften durch ihre Gesellschafter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

    Auszug aus SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 395/07
    In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 05.02.2003, Az: B 6 KA 22/02 werde deutlich gemacht, dass die weiterreichenden Regelungen des Vertragsarztrechtes in § 95 Abs. 6 SGB V sogar dann zum Zuge kommen könnten, wenn nach den Regeln des allgemeinen Sozialverwaltungsrechts, wie sie im SGB X niedergelegt seien, keine Handlungsmöglichkeit bestehe.
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, dass Bürgschaftserklärungen entweder zusätzlich oder statt dessen von "mittelbaren Gesellschaftern", also den Gesellschaftern der Gesellschafter verlangt werden könnte (so auch die ganz hM in Literatur und Rechtsprechung: Orlowski/Halbe/Karch, VÄndG, 2. Aufl 2007 S 144 f; Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, Anhang zu § 18 RdNr 79; Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012 S 233 f; Quaas in Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 17 RdNr 37; Makoski/Möller, MedR 2007, 524, 530; Rehborn in Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008 S 417, 418 f; Basteck, GesR 2008, 14, 16 ff; SG Marburg Gerichtsbescheid vom 2.8.2010 - S 12 KA 808/09, Juris RdNr 37; SG Marburg Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07, MedR 2008, 240, 241, Juris RdNr 23; aA Dahm, MedR 2008, 257, 261 f) .
  • SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Am 14.09.2007 erhob die Klägerin zum Az.: S 12 KA 395/07 die Klage, die sie ausdrücklich auf die Bestimmung zur Bürgschaftserklärung beschränkte.

    Im Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen S 12 KA 395/07 sei hingegen ein Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtung.

    Auch richte sich das Verfahren unter Aktenzeichen S 12 KA 395/07 gegen den Berufungsausschuss.

    Der Beigeladene zu 9) trägt vor, sollte wider Erwarten der Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen S 12 KA 395/07 stattgegeben werden, ohne dass die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Einforderung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Gesellschafter eines in der rechtlichen Form einer juristischen Person des Privatrechts geführten MVZ, welches vor dem 01.01.2007 gegründet worden sei, entschieden werde, könne die Klägerin ohne weiteres erneut rechtliche Schritte einleiten, da nach Abschluss des genannten Verfahrens dieses keine Sperrwirkung mehr entfalten könne.

    Nach dem stattgebenden Urteil der Kammer v. 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - wies LSG Hessen, Urt. v. 04.11.2009 - L 4 KA 10/08 - die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung verbundene Auflage, nach der die Kl. zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet wird, aufgehoben wird.

    Soweit die Klage zunächst im Hinblick auf das Verfahren mit Az.: S 12 KA 395/07 unzulässig war, ist sie nach der Entscheidung des LSG und der Weigerung des Beklagten, zukünftig von der Vorlage der strittigen Bürgschaftserklärung abzusehen, zulässig geworden.

    Die Kammer hat bereits im Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de = MedR 2008, 240 = KHR 2008, 132 = KRS 07.114 folgendes ausgeführt:.

  • LSG Hessen, 25.04.2012 - L 4 KA 67/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassung vor

    Soweit die Klage zunächst im Hinblick auf das Verfahren mit Az.: S 12 KA 395/07 unzulässig gewesen sei, sei sie nach der Entscheidung des LSG und der Weigerung des Beklagten, zukünftig von der Vorlage der strittigen Bürgschaftserklärung abzusehen, zulässig geworden.

    Das Sozialgericht erachtet die Klage auch als begründet und verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 12. Dezember 2007 - S 12 KA 395/07 - juris = MedR 2008, S. 240 = KHR 2008, S. 132.

  • SG Marburg, 01.04.2010 - S 12 KA 834/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Verpflichtung der Gesellschafter zur Vorlage

    Die genannte Rechtsfrage werde in dem zwischenzeitlich beim Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 12 KA 395/07 anhängigen Verfahren "C. ./. Berufungsausschuss für Ärzte bei der KVH" geklärt werden können.

    Nach dem stattgebenden Urteil der Kammer v. 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - wies LSG Hessen, Urt. v. 04.11.2009 - L 4 KA 10/08 - die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung verbundene Auflage, nach der die Kl. zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet wird, aufgehoben wird.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 11 KA 45/12

    Wer bürgt im MVZ, das in der Gesellschaftsform einer GmbH firmiert?

    Zusammengefasst verbleibt es mithin dabei: Wird ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben und ist Gesellschafter der GmbH eine juristische Person, so ist allein diese bürgschaftspflichtig (so u.a. auch Pawlita in jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95 SGB V, Rdn. 112; Möller, Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren, in MedR 2007, 263; Makoski, Möller, Bürgschaftsprobleme bei der Errichtung von Medizinischen Versorgungszentren, in MedR 2007, 524; Rehborn, Bürgschaften für die Gründung Medizinischer Versorgungszentren, in Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, S. 418; Bäune, Meschke, Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung, Anhang zu § 18 Rdn. 79; KBV vom 04.04.2007, Häufige Fragen zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, S. 27; Bundesministerium für Gesundheit, Rundschreiben vom 09.05.2007 - Az. 224-44720; SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - und Gerichtsbescheid vom 02.08.2010 - S 12 KA 808/09 - Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 KA 67/10 -).
  • LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19

    Vertragsarztrecht: Erfordernis einer Sicherung von Rückforderungen bei

    Werde ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben und sei Gesellschafter der GmbH eine juristische Person, so sei allein diese bürgschaftspflichtig (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2013, L 11 KA 45/12 mit Verweis auf SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007, S 12 KA 395/07 und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 KA 67/10).
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