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   SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17   

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SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17 (https://dejure.org/2018,37196)
SG Marburg, Entscheidung vom 20.06.2018 - S 12 KA 252/17 (https://dejure.org/2018,37196)
SG Marburg, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - S 12 KA 252/17 (https://dejure.org/2018,37196)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Marburg, 16.08.2017 - S 12 KA 599/16
    Auszug aus SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17
    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2015 zum Berufungsverfahren vor dem LSG Hessen - L 4 KA 38/15 -, die von der Beklagten in das Verfahren zum Az.: S 12 KA 599/16 eingeführt wurde, darauf hin, dass insb.

    Von solchen fachgruppentypischen Leistungen ist jedenfalls auszugehen, wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Ärzte der Fachgruppe erbracht werden (vgl. SG Marburg, Urt. v. 16.08.2017 - S 12 KA 599/16 -, juris Rdnr. 39).

    Soweit die Kammer in SG Marburg, Urt. v. 16.08.2017, a.a.O., für die Frage der Fachgruppentypik auf die Anzahl der Leistungserbringer, nicht aber auf die Zugehörigkeit einer Leistung zu einem bestimmten Fachkapitel abgestellt hat, ging es im konkreten Fall zwar ebf.

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.03.2017 - L 4 KA 81/14

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Abforderung von Grippeschutz-Impfstoffen -

    Auszug aus SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17
    LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 - L 4 KA 81/14 - habe festgestellt, dass Besonderheiten in der zu versorgenden Klientel im Vergleich zur Fachgruppe für sich alleine genommen nicht dazu geeignet seien, eine Sonderregelung zu rechtfertigen.

    Auch nach LSG Hessen, Urteil v. 30.11.2016 - L 4 KA 81/14 - fehlt es, worauf die Beklagte zutreffend darauf hinweist, an der Erbringung spezieller Leistungen für eine Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen, wenn sich die geltend gemachten Besonderheiten bei der Leistungserbringung nicht aus einer gegenüber der Fachgruppe der Allgemeinärzte atypischen Leistungsspezialisierung, sondern aus der für die Fachgruppe untypischen Zusammensetzung des Patientenklientels - hier: weit überwiegend Kinder und Jugendliche - ergibt.

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 70/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17
    Die Frage der Fachgruppentypik einer Leistung kann nicht allein nach der Häufigkeit der Praxen bzw. Ärzte der Fachgruppe bestimmt werden, die diese Leistungen erbringen (vgl. BSG, Beschl. v. 21.03.2018 - B 6 KA 70/17 B - juris Rdnr. 9 ff.).

    Es sind daher die übrigen genannten Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. BSG, Beschl. v. 21.03.2018 - B 6 KA 70/17 B - juris Rdnr. 9 ff.).

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Auszug aus SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17
    Es würde dem Konzept des Regelleistungsvolumens mit seiner Anknüpfung an fachgruppenbezogene Durchschnittswerte, die alle fachgruppentypischen Leistungen abbilden, widersprechen, wenn ein Teil der Fachgruppe ausschließlich die niedriger bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet, während ein anderer Teil ausschließlich die hoch bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet und dafür eine individuelle Erhöhung des Regelleistungsvolumens erhalten würde (vgl. BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66, juris Rdnr. 21 f.; BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R - MedR 2012, 413, juris Rdnr. 17 f., jeweils m.w.N.).

    Diese zu den Praxisbudgets und den in den Quartalen II/05 bis IV/08 geltenden Regelleistungsvolumina entwickelte Rechtsprechung ist auch auf das ab dem Quartal I/09 geltende Regelwerk anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R - a.a.O., Rdnr. 31; BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R - a.a.O., Rdnr. 22).

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - einfache Beiladung der

    Auszug aus SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17
    Es würde dem Konzept des Regelleistungsvolumens mit seiner Anknüpfung an fachgruppenbezogene Durchschnittswerte, die alle fachgruppentypischen Leistungen abbilden, widersprechen, wenn ein Teil der Fachgruppe ausschließlich die niedriger bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet, während ein anderer Teil ausschließlich die hoch bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet und dafür eine individuelle Erhöhung des Regelleistungsvolumens erhalten würde (vgl. BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66, juris Rdnr. 21 f.; BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R - MedR 2012, 413, juris Rdnr. 17 f., jeweils m.w.N.).

    Diese zu den Praxisbudgets und den in den Quartalen II/05 bis IV/08 geltenden Regelleistungsvolumina entwickelte Rechtsprechung ist auch auf das ab dem Quartal I/09 geltende Regelwerk anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R - a.a.O., Rdnr. 31; BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R - a.a.O., Rdnr. 22).

  • SG Düsseldorf, 06.07.2016 - S 33 KA 414/12
    Auszug aus SG Marburg, 20.06.2018 - S 12 KA 252/17
    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Gewährung von Zuschlägen auf die QZV grundsätzlich ausgeschlossen ist, da die QZV bereits Zuschläge auf das RLV wegen spezieller Tätigkeitsbereiche darstellen (vgl. SG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2017 - S 33 KA 414/12 - juris Rdnr. 14).
  • SG Marburg, 21.11.2018 - S 12 KA 345/16

    Vertragsarztrecht

    Soweit allerdings QZV nur für Leistungen eingerichtet werden, die von mindestens drei Prozent und maximal 50 Prozent der Ärzte einer Arztgruppe erbracht worden sind, kann die Häufigkeit der Leistungserbringer nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. SG Marburg, Gerichtsb. v. 20.06.2018 - S 12 KA 252/17 - juris Rdnr. 37).

    Insofern hat auch die Kammer entschieden, dass es sich bei den Leistungen nach Nr. 16230, 16231, 21230, 21231 EBM (Zusatzpauschale kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten) (hier: für die Arztgruppe der Fachärzte für Nervenheilkunde) um fachgruppentypische Leistungen handelt, da sie keine besondere (Zusatz-)Qualifikation und keine besondere Praxisausstattung erfordern (vgl. SG Marburg, Gerichtsb. v. 20.06.2018 - S 12 KA 252/17 - juris Rdnr. 74 f.).

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