Rechtsprechung
SG Marburg, 10.02.2010 - S 12 KA 824/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 24 Abs 1 Ärzte-ZV, § 24 Abs 2 Ärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 1 Ärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 2 Ärzte-ZV, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5
Vertragsärztliche Versorgung - Gründung einer Zweigpraxis - Orthopäde mit Zusatzbezeichnung Chirotherapie - Entfernung von 10 km zum Hauptpraxissitz - keine Versorgungsverbesserung - behindertengerechte Ausgestaltung der Zweigpraxisräume hat keinen Einfluss auf ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer Gemeinschaftspraxis für Orthopädie mit der Zusatzbezeichnung Chirotherapie und Sportmedizin auf Genehmigung einer Zweigpraxis; Zumutbarkeit einer Anfahrt von bzw. der Verlängerung einer solchen um zwölf Kilometer zu einem Orthopäden mit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Gründung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung bei einer Entfernung von 10km zum Hauptpraxissitz, Vorliegen einer Versorgungsverbesserung
Wird zitiert von ... (5)
- LSG Bayern, 05.04.2017 - L 12 KA 125/16
Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer …
Allerdings sollen Wettbewerbsmöglichkeiten mit der Möglichkeit von Zweigpraxen nicht eröffnet werden (vgl. SG Marburg v. 10.02.2010, S 12 KA 824/09, juris RdNr. 33), so dass der pekuniäre Gesichtspunkt nur eine untergeordnete Rolle spielen darf. - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
Vertragsarztangelegenheiten
Nach der Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und Kammern des SG Düsseldorf trete eine Versorgungsverbesserung nicht ein, wenn sich die beabsichtigte Zweigpraxis - wie vorliegend - in unmittelbarer Nähe zum Vertragsarztsitz befinde (SG Marburg, Beschluss vom 20.04.2011 - S 12 KA 268/11 ER - und Urteil vom 10.02.2010 - S 12 KA 824/09 - SG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010 - S 14 KA 141/09 -). - SG Marburg, 20.10.2010 - S 12 KA 283/09
Vertragsarzt - Genehmigung einer Zweigpraxis - Versorgungsverbesserung iS des § …
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Versorgungsverbesserung ("dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert") stellt der Gesetzgeber ausschließlich auf Versorgungsgesichtspunkte ab, also ausschließlich auf quantitative und/oder qualitative Aspekte der Versorgung der Versicherten und damit nicht primär auf verbesserte "Marktchancen" des einzelnen Vertragsarztes, sondern allenfalls sekundär für den Fall, dass eine Versorgungslücke bzw. nach der Terminologie des Bundessozialgerichts eine "qualifizierte Versorgungsverbesserung" vorliegen sollte (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 10.02.2009 - S 12 KA 824/09 -www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). - SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 282/09
Vertragsärztliche Versorgung - Nichtvorliegen einer qualifizierten …
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Versorgungsverbesserung ("dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert") stellt der Gesetzgeber ausschließlich auf Versorgungsgesichtspunkte ab, also ausschließlich auf quantitative und/oder qualitative Aspekte der Versorgung der Versicherten und damit nicht primär auf verbesserte "Marktchancen" des einzelnen Vertragsarztes, sondern allenfalls sekundär für den Fall, dass eine Versorgungslücke vorliegen sollte bzw. nach der Terminologie des Bundessozialgerichts eine "qualifizierte Versorgungsverbesserung" (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 10.02.2009 - S 12 KA 824/09 -www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). - SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 281/09
Vertragsärztliche Versorgung - Nichtvorliegen einer qualifizierten …
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Versorgungsverbesserung ("dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert") stellt der Gesetzgeber ausschließlich auf Versorgungsgesichtspunkte ab, also ausschließlich auf quantitative und/oder qualitative Aspekte der Versorgung der Versicherten und damit nicht primär auf verbesserte "Marktchancen" des einzelnen Vertragsarztes, sondern allenfalls sekundär für den Fall, dass eine Versorgungslücke vorliegen sollte bzw. nach der Terminologie des Bundessozialgerichts eine "qualifizierte Versorgungsverbesserung" (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 10.02.2009 - S 12 KA 824/09 -www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris).