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   SG Marburg, 21.10.2020 - S 9 SO 34/20   

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SG Marburg, 21.10.2020 - S 9 SO 34/20 (https://dejure.org/2020,37055)
SG Marburg, Entscheidung vom 21.10.2020 - S 9 SO 34/20 (https://dejure.org/2020,37055)
SG Marburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - S 9 SO 34/20 (https://dejure.org/2020,37055)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift, deren Entstehung und Systematik sowie Sinn und Zweck spricht Überwiegendes dafür, dass die Wohnraumüberlassung und die Gewährung von Eingliederungshilfe weder aus einer Hand noch in einer - nach altem Begriffsverständnis - stationären Einrichtung erfolgen müssen bzw. eine solche finale Verknüpfung nur bei einer unter Anwendung des WBVG fallenden Wohnraumüberlassung anzunehmen ist (so überzeugend SG Aachen, Urteil vom 19.3.2021 - S 19 SO 59/20 - juris Rn. 33 f.; a.A. SG Marburg, Urteil vom 21.10.2020 - S 9 SO 34/20 - juris Rn. 30).
  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 19 SO 59/20

    Keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung für Mieter eines privat

    Soweit § 113 Abs. 5 Satz 1 SGB IX (in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung) die in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII genannten Räumlichkeiten als "besondere Wohnformen" bezeichnet, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass hiermit nur die ehemals als stationäres Wohnen bezeichneten Wohnformen zu verstehen sind (aA SG Marburg, Urteil vom 21.10.2020 - S 9 SO 34/20 = juris, Rdnr. 30).
  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 198 SO 59/20
    Soweit § 113 Abs. 5 Satz 1 SGB IX (in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung) die in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII genannten Räumlichkeiten als "besondere Wohnformen" bezeichnet, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass hiermit nur die ehemals als stationäres Wohnen bezeichneten Wohnformen zu verstehen sind (aA SG Marburg, Urteil vom 21.10.2020 - S 9 SO 34/20 = juris, Rdnr. 30).
  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 10 SO 59/20
    Soweit § 113 Abs. 5 Satz 1 SGB IX (in der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung) die in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII genannten Räumlichkeiten als "besondere Wohnformen" bezeichnet, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass hiermit nur die ehemals als stationäres Wohnen bezeichneten Wohnformen zu verstehen sind (aA SG Marburg, Urteil vom 21.10.2020 - S 9 SO 34/20 = juris, Rdnr. 30).
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