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   SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22   

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SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22 (https://dejure.org/2023,11913)
SG Marburg, Entscheidung vom 23.05.2023 - S 9 SO 27/22 (https://dejure.org/2023,11913)
SG Marburg, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - S 9 SO 27/22 (https://dejure.org/2023,11913)
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  • BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20

    Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes

    Auszug aus SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22
    Die Bindung des Gesetzgebers ist umso strenger, je eher Freiheitsrechte betroffen und je weniger die zur Ungleichheit führenden Merkmale für die Einzelnen verfügbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. April 2022, Az. 1 BvL 12/20, Rn. 9, 10 m. w. N.; und vom 27. Juli 2016, Az. 1 BvR 371/11, Rn. 69 m. w. N.; sämtliche Zitate nach juris).

    Insbesondere prüft das Bundesverfassungsgericht - und damit auch das Sozialgericht bei der Frage der Vorlagepflicht - nicht, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG Az. 1 BvL 12/20, Rn. 19; ebenso bereits Urteil vom 23. Januar 1990, Az. 1 BvL 44/86, Rn. 167; Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az. 2 BvL 18/83, Rn. 51).

    Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, existenzsichernde Sozialleistungen nur insoweit zur Verfügung zu stellen, wie Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfG a. a. O., Az. 1 BvL 12/20 Rn. 21; Az. 1 BvR 371/11, Rn. 39; Urteile vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Rn. 125; vom 05. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, Rn. 123) Dementsprechend erfolgt eine Absetzung des eigenen Einkommens, weil im Ergebnis der Berechtigten in der Summe aus eigenem Einkommen und aufstockender Hilfe zum Lebensunterhalt Einnahmen in Höhe ihres Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22
    Aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch auf Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Rn. 133ff).

    Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, existenzsichernde Sozialleistungen nur insoweit zur Verfügung zu stellen, wie Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfG a. a. O., Az. 1 BvL 12/20 Rn. 21; Az. 1 BvR 371/11, Rn. 39; Urteile vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Rn. 125; vom 05. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, Rn. 123) Dementsprechend erfolgt eine Absetzung des eigenen Einkommens, weil im Ergebnis der Berechtigten in der Summe aus eigenem Einkommen und aufstockender Hilfe zum Lebensunterhalt Einnahmen in Höhe ihres Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen.

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22
    Die Bindung des Gesetzgebers ist umso strenger, je eher Freiheitsrechte betroffen und je weniger die zur Ungleichheit führenden Merkmale für die Einzelnen verfügbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. April 2022, Az. 1 BvL 12/20, Rn. 9, 10 m. w. N.; und vom 27. Juli 2016, Az. 1 BvR 371/11, Rn. 69 m. w. N.; sämtliche Zitate nach juris).

    Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, existenzsichernde Sozialleistungen nur insoweit zur Verfügung zu stellen, wie Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfG a. a. O., Az. 1 BvL 12/20 Rn. 21; Az. 1 BvR 371/11, Rn. 39; Urteile vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Rn. 125; vom 05. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, Rn. 123) Dementsprechend erfolgt eine Absetzung des eigenen Einkommens, weil im Ergebnis der Berechtigten in der Summe aus eigenem Einkommen und aufstockender Hilfe zum Lebensunterhalt Einnahmen in Höhe ihres Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen.

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22
    Insbesondere prüft das Bundesverfassungsgericht - und damit auch das Sozialgericht bei der Frage der Vorlagepflicht - nicht, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG Az. 1 BvL 12/20, Rn. 19; ebenso bereits Urteil vom 23. Januar 1990, Az. 1 BvL 44/86, Rn. 167; Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az. 2 BvL 18/83, Rn. 51).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22
    Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, existenzsichernde Sozialleistungen nur insoweit zur Verfügung zu stellen, wie Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfG a. a. O., Az. 1 BvL 12/20 Rn. 21; Az. 1 BvR 371/11, Rn. 39; Urteile vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Rn. 125; vom 05. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, Rn. 123) Dementsprechend erfolgt eine Absetzung des eigenen Einkommens, weil im Ergebnis der Berechtigten in der Summe aus eigenem Einkommen und aufstockender Hilfe zum Lebensunterhalt Einnahmen in Höhe ihres Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22
    Insbesondere prüft das Bundesverfassungsgericht - und damit auch das Sozialgericht bei der Frage der Vorlagepflicht - nicht, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG Az. 1 BvL 12/20, Rn. 19; ebenso bereits Urteil vom 23. Januar 1990, Az. 1 BvL 44/86, Rn. 167; Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az. 2 BvL 18/83, Rn. 51).
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