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   SG Marburg, 23.11.2011 - S 11 KA 544/07   

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https://dejure.org/2011,8215
SG Marburg, 23.11.2011 - S 11 KA 544/07 (https://dejure.org/2011,8215)
SG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2011 - S 11 KA 544/07 (https://dejure.org/2011,8215)
SG Marburg, Entscheidung vom 23. November 2011 - S 11 KA 544/07 (https://dejure.org/2011,8215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 85 Abs 4 SGB 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Vornahme praxisbezogener Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen für die Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung; Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

    Auszug aus SG Marburg, 23.11.2011 - S 11 KA 544/07
    Die Beklagte hat aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R) zwischenzeitlich eine Ergänzungsvereinbarung vom 15.09.2011 zu den Honorarverteilungsverträgen im Zeitraum 01.04.2005 bis 31.12.2008, veröffentlicht in info.doc Nr. 5, Oktober 2011, geschlossen, in der sie den HVV geändert hat.

    Die Ausgleichsregelung in Ziff. 7.5 HVV ist rechtswidrig, soweit diese Honorarminderungen vorsah (vgl. BSG, Urt. v. 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R).

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 446/07

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

    Auszug aus SG Marburg, 23.11.2011 - S 11 KA 544/07
    Dies folgt eindeutig aus den Vorgaben des Bewertungsausschusses und der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. SG Marburg, Urteil vom 16.11.2011, Az.: S 12 KA 446/07).
  • SG Marburg, 23.11.2011 - S 11 KA 414/10

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag -

    Das Gericht hat die Akte zum Aktenzeichen S 12 KA 453/07 ER Frau Dr. S. ./. KV Hessen zum Verfahren beigezogen und das Verfahren gemeinsam mit Verfahren betreffend die Klägerin hinsichtlich der Quartale IV/01 bis II/02, Az.: S 11 KA 464-466/09 sowie hinsichtlich der Quartale II/05 bis IV/07, Az.: S 11 KA 544/07, S 11 KA 903/08, verhandelt.

    Diese Leistungshäufung ist eine fortwährende Praxisbesonderheit der Klägerin, wie der Kammer auch aus dem Verfahren betreffend die Quartale II/06 bis IV/07 (Az. S 11 KA 544/07) hinreichend bekannt ist.

    Ausdrücklich hat sie dies der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 (streitgegenständlich im Verfahren S 11 KA 544/07) zugestanden.Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch ausweislich eines Gesprächsprotokolls aus dem beigezogenen Verfahren S 12 KA 453/07 ER bestätigt, dass sie von einer Sicherstellungsproblematik ausgeht und eine Einzelfalllösung für die Humangenetiker anstrebt.

    Bei diesem Sicherstellungsauftrag handelt sich keinesfalls um ein vorübergehendes Phänomen, sondern dieser besteht - wie der Kammer aus weiteren Verfahren zu anderen Abrechnungszeiträumen bekannt ist (beispielsweise S 11 KA 544/07) - seit geraumer Zeit und hat in der Vergangenheit auch bereits zur Anerkennung einer Sonderregelung durch die Beklagte geführt (Ausnahmen von der fallzahlabhängigen Quotierung, vom Regelleistungsvolumen sowie Aussetzung 7.5 HVV in den Quartalen II/06 bis IV/07).

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