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   SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09   

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SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09 (https://dejure.org/2010,5757)
SG Marburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - S 12 KA 348/09 (https://dejure.org/2010,5757)
SG Marburg, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - S 12 KA 348/09 (https://dejure.org/2010,5757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 85 Abs 4 SGB 5, § 35 Abs 1 SGB 10, § 8 KÄV/KZÄVG HE, § 5 ErwHVGrs HE, § 5 ErwHVGrs HE
    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung - Angabe der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors in den Bewilligungsbescheiden - Rechtsgrundlage für die Berechnung der Durchschnittshonorare

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines ehemaligen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes nach Verzicht auf seine Zulassung im Jahre 2002; Kenntnis eines Empfängers erweiterter Honorarverteilung von der Berechnung trotz fehlender Veröffentlichung von allen Empfänger erweiterter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen; Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und der Durchschnittshonorare

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen v. 22.12.1953 (HessGVBl. 1953, 206) (im Folgenden: KVHG) bundesrechts- und verfassungskonform und also uneingeschränkt wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rdnr. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3289/08 - nicht zur Entscheidung angenommen; s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3290/08 - ebf.

    Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass § 8 KVHG nicht nur unter dem Aspekt der Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse bei der vertragsärztlichen Versorgung hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).

    Den ehemaligen Vertragsärzten ist nur das zugesichert worden, was auch für die aktiven Vertragsärzte selbstverständlich ist, dass sie nämlich an der Verteilung der Gesamtvergütung nach allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen, und dass sich - nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten - der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase - nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell - widerspiegelt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 53).

    Die Frage der Verschiebungen zwischen der Zahl der aktiven und der inaktiven Vertragsärzte, die zum einen durch einen Rückgang der Zahl der aktiven Vertragsärzte verursacht sein und zum anderen auf einer längeren Bezugsdauer von Leistungen aus der EHV in der inaktiven Lebensphase beruhen können, auch das Problem, dass steigende Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht (mehr) notwendig mit höheren Gewinnen der Vertragsärzte verbunden sind, weil die Umsatzsteigerungen überwiegend - jedenfalls in einzelnen ärztlichen Disziplinen - durch Kostensteigerungen kompensiert werden, betrifft die Frage, wie die Beklagte im Rahmen ihrer normativen Gestaltungsfreiheit zweckmäßigerweise auf Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse reagiert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).

    Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV sind unberechtigt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 58 bis 64).

    Der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, übernimmt die Funktion, die in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung dem "Beitrag" zukommt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 39 bis 41).

    Für die hier betroffene, ebenfalls normativ erfolgte Verschlechterung von Versorgungsansprüchen nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt nichts anderes (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 57).

    Da auch mittelfristig nicht wahrscheinlich ist, dass die Beklagte einen grundlegenden Regimewechsel vornehmen könnte, bedarf es nicht der Herausarbeitung von Grundsätzen aus § 8 KVHG i.V.m. Art. 4 § 1 GKAR, inwieweit die Beklagte bei einem solchen Übergang auf die Belange der inaktiven Vertragsärzte Rücksicht nehmen müsste (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 47).

    Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müssen Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, diesen Umstand berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 66 f.).

    Sie ist im Rahmen der Ermächtigung des § 8 KVHG für die EHV verantwortlich und bestimmt zunächst selbst, mit welcher Maßnahme sie die Stabilität des Systems sichert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 68 bis 71).

    Die gerichtliche Kontrolle von Geeignetheit und Erforderlichkeit anspruchsbegrenzender Normen muss auf den Ausschluss struktureller Fehlfestlegungen und ersichtlich unangemessener Lastenverteilungen ausgerichtet sein, wenn sie die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht unangemessen beschränken soll (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).

    Das BSG hat für die Reform 2001 auch eine Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einbeziehung der inaktiven Vertragsärzte in die Neuausrichtung der KV bejaht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).

    Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also eine individuelle Unzumutbarkeit, sah das BSG nicht, da die Zahlungen aus der EHV in einer Größenordnung von 5 % bis 6 % gemindert worden waren und Kürzungen von Leistungen in dieser Größenordnung sind in der Regel zumutbar sind, sofern es nicht um die Sicherung des Existenzminimums geht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 76).

  • SG Marburg, 06.11.2007 - S 12 KA 431/07

    Vertragsarzt - einstweilige Anordnung gegen Regelungen der Erweiterten

    Auszug aus SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09
    Die EHV-Bezüge seien kontinuierlich zurückgegangen, wie bereit im Verfahren gem. § 86b Sozialgerichtsgesetz vor der Kammer (Az.: S 12 KA 431/07 ER) aufgelistet worden sei.

    Sie habe bereits im Eilverfahren zum Aktenzeichen S 12 KA 431/07 dargelegt, dass bei der Berechnung des Quartals III/06 von einem fehlerhaften Bruttohonorar ausgegangen worden sei, was jedoch die EHV-Empfänger im Ergebnis begünstigt habe.

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

    Auszug aus SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09
    Sowohl einseitige Eingriffe des Arbeitgebers als auch Minderungen von Betriebsrenten durch tarifvertragliche Regelung müssen sich am Eigentumsschutz und am Rechtsstaatsprinzip messen lassen (Bundesarbeitsgericht vom 21.08.2007, NZA 2008, 182, 186).

    Dabei müssen die Tarifpartner bei ihren (normativen) Regelungen beachten, dass Betriebsrentner in besonderer Weise schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.08.2007, NZA 2008, 182, 187).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09
    Im Hinblick hierauf hat es das Bundessozialgericht nicht für erforderlich gehalten, dass eine Kassenärztliche Vereinigung alle für die Festlegung einer Honorarbegrenzungsmaßnahme wesentlichen Umstände, Zahlen und Beträge im Einzelnen im Bescheid aufführt; es reicht vielmehr aus, wenn sich der für die Berechnung maßgebliche Rechenvorgang aus dem HVM ergibt (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris, Rdnr. 32 f.).
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig

    Auszug aus SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen v. 22.12.1953 (HessGVBl. 1953, 206) (im Folgenden: KVHG) bundesrechts- und verfassungskonform und also uneingeschränkt wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rdnr. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3289/08 - nicht zur Entscheidung angenommen; s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3290/08 - ebf.
  • SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 350/09

    Vergleichbarkeit von Ansprüchen und Anwartschaften auf Leistungen der erweiterten

    Zur Begründung der Klage und der Klageerwiderung haben die Beteiligten ergänzend auf das Vorbringen im Verfahren mit Az.: S 12 KA 348/09 hingewiesen, das sie zum Gegenstand auch dieses Verfahrens machen.
  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 47/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen

    Hiergegen hat der Kläger am 16. Juli 2009 die Klage zum Sozialgericht Marburg (zum Az.: S 12 KA 348/09) erhoben, mit der er beantragt hat, die Honorarbescheide für die Quartale III/06 und IV/06 abzuändern und ihm höhere Leistungen aus der EHV ohne Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors gemäß § 8 GEHV und ohne Anwendung der Kürzung wegen technischer Leistungen gem. § 5 GEHV zu gewähren.
  • SG Marburg, 21.12.2011 - S 12 KA 172/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten

    Insofern ist auch das Urteil der Kammer vom 24.02.2010 - S 12 KA 348/09 - Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 45/11 - nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
  • SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 289/08

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Zulässigkeit der Nichtanwendung der

    Insofern kann eine Überprüfung nur im Rahmen des jeweiligen Quartalsbescheids erfolgen (vgl. Urteil der Kammer vom 24.02.2010 - S 12 KA 348/09 -).
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