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   SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13   

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https://dejure.org/2015,39226
SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13 (https://dejure.org/2015,39226)
SG Marburg, Entscheidung vom 26.10.2015 - S 2 AL 114/13 (https://dejure.org/2015,39226)
SG Marburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - S 2 AL 114/13 (https://dejure.org/2015,39226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB III § 142 Abs. 1, SGB III § 26 Abs. 2
    Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 SGB III wird kein rein zeitliches Erfordernis aufgestellt; es gibt auch keine abstrakte Höchstgrenze für eine unschädliche Unterbrechung. Nach Sinn und Zweck des Unmittelbarkeitserfordernisses in § 26 SGB ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R

    Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Denn § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ordnet die Versicherungspflicht während des Bezugs von Übergangsgeld nur für Fälle an, in denen diese Leistung von einem Träger der medizinischen Rehabilitation erbracht worden ist (siehe auch BSG, Urteil v. 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 Rdnr. 15 f.).

    Von dieser zeitlichen Obergrenze gehen auch der 5. und der 12. Senat des BSG in ihrer Rechtsprechung zu § 28a SGB III aus (siehe Urteile v. 04.12.2013 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 Rdnr. 19 unter Hinweis auf Urteil v. 30.03.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 Rdnr. 22).

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/10 R

    Arbeitslosenversicherung - keine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Von dieser zeitlichen Obergrenze gehen auch der 5. und der 12. Senat des BSG in ihrer Rechtsprechung zu § 28a SGB III aus (siehe Urteile v. 04.12.2013 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 9 Rdnr. 19 unter Hinweis auf Urteil v. 30.03.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 Rdnr. 22).
  • LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Krankengeldbezug -

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sowohl im sozialrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Gagel / Fuchs, SGB III, § 26 Rdnr. 29; Scheidt in Mutschler / Schmidt-de Caluwe / Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 26 Rdnr. 41 f.; Timme in Hauck / Noftz, SGB III, § 26 Rdnr. 48 i.V.m. 36; Brand / Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 26 Rdnr. 20 und 24; Wagner in GK-SGB III, § 26 Rdnr. 29 a. E.; Wehrhahn, in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 26 SGB III Rdnr. 31 ff.) als auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (siehe nur LSG Sachsen, Urteil v. 05.12.2013 - L 3 AL 36/11 m.w.N. - Das Hessische LSG hat sich mit Urteil v. 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 in einem obiter dictum dafür ausgesprochen, diese Frist nicht starr anzuwenden und kurze Überschreitungen (in casu ging es um eine Unterbrechung von insgesamt 32 Tagen) als unschädlich anzusehen.) die in den Geschäftsanweisungen der Beklagten niedergelegte Verwaltungspraxis weitgehend akzeptiert wird, wonach zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen höchstens eine Lücke von einem Monat gegeben sein darf.
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2011 - L 3 AL 20/10

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaft - Versicherungspflichtverhältnis -

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    In beiden Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit letztlich ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und die Versicherungspflicht der dort betroffenen Mütter trotz längerer Unterbrechungen akzeptiert (siehe zu den Sachverhalten die jeweiligen Berufungsurteile: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.03.2011 - L 1 AL 43/10 und LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.12.2011 - L 3 AL 20/10).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 - L 1 AL 43/10
    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    In beiden Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit letztlich ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und die Versicherungspflicht der dort betroffenen Mütter trotz längerer Unterbrechungen akzeptiert (siehe zu den Sachverhalten die jeweiligen Berufungsurteile: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.03.2011 - L 1 AL 43/10 und LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.12.2011 - L 3 AL 20/10).
  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 13/11 R

    Arbeitsförderungsrecht

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Allerdings hat der 11. Senat des BSG in zwei Revisionsverfahren, in denen am 02.05.2012 bzw. am 04.06.2013 mündlich verhandelt worden ist (Aktenzeichen: B 11 AL 13/11 R bzw. B 11 AL 3/12 R), rechtliche Hinweise zum Verständnis der Unmittelbarkeitsvoraussetzung in § 26 Abs. 2a SGB III erteilt, die zum Abschluss eines prozessbeendenden Vergleichs geführt haben (vgl. dazu die jeweilige Terminvorschau und den dazugehörigen Terminbericht des BSG Nr. 22/12 und Nr. 26/13, abzurufen unter www.bundessozialgericht.de).
  • BSG - B 11 AL 3/12 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Arbeitsförderungsrecht

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Allerdings hat der 11. Senat des BSG in zwei Revisionsverfahren, in denen am 02.05.2012 bzw. am 04.06.2013 mündlich verhandelt worden ist (Aktenzeichen: B 11 AL 13/11 R bzw. B 11 AL 3/12 R), rechtliche Hinweise zum Verständnis der Unmittelbarkeitsvoraussetzung in § 26 Abs. 2a SGB III erteilt, die zum Abschluss eines prozessbeendenden Vergleichs geführt haben (vgl. dazu die jeweilige Terminvorschau und den dazugehörigen Terminbericht des BSG Nr. 22/12 und Nr. 26/13, abzurufen unter www.bundessozialgericht.de).
  • LSG Sachsen, 05.12.2013 - L 3 AL 36/11

    Arbeitslosengeld; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Leistungen aus der

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sowohl im sozialrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Gagel / Fuchs, SGB III, § 26 Rdnr. 29; Scheidt in Mutschler / Schmidt-de Caluwe / Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 26 Rdnr. 41 f.; Timme in Hauck / Noftz, SGB III, § 26 Rdnr. 48 i.V.m. 36; Brand / Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 26 Rdnr. 20 und 24; Wagner in GK-SGB III, § 26 Rdnr. 29 a. E.; Wehrhahn, in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 26 SGB III Rdnr. 31 ff.) als auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (siehe nur LSG Sachsen, Urteil v. 05.12.2013 - L 3 AL 36/11 m.w.N. - Das Hessische LSG hat sich mit Urteil v. 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 in einem obiter dictum dafür ausgesprochen, diese Frist nicht starr anzuwenden und kurze Überschreitungen (in casu ging es um eine Unterbrechung von insgesamt 32 Tagen) als unschädlich anzusehen.) die in den Geschäftsanweisungen der Beklagten niedergelegte Verwaltungspraxis weitgehend akzeptiert wird, wonach zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen höchstens eine Lücke von einem Monat gegeben sein darf.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 16 AL 287/13

    Prüfung der Versagung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft

    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Entscheidend sei vielmehr der Grund der Unterbrechung (ebenso bereits LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; ihm folgend B. Schmidt, SGb 2014, 242, 246 f.; ähnlich jetzt auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.05.2014 - L 16 AL 287/13).
  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
    Auszug aus SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
    Zum einen findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 28a SGB III ein Hinweis auf die Ansicht des Gesetzgebers, dass ein unmittelbarer Anschluss im Sinne dieser Norm nur vorliegt, wenn die Lücke zwischen dem Bezug der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als einen Monat beträgt (BT-Drucks. 15/1515, S. 78).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - L 9 AL 9/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld Erfüllung der Anwartschaftszeit Berücksichtigung

    Die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederung soll sich nicht negativ auf eine erworbene Anwartschaft auswirken (SG Berlin Urteil vom 06.12.2019 - S 58 AL 646/19; SG Marburg Urteil vom 26.10.2015 - S 2 AL 114/13; in diesem Sinne auch Brand in Brand, SGB 111, 9. Aufl., § 143 Rn. 4).

    Hinzu kommt, dass sich ohnehin derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen seine ursprüngliche Erwerbstätigkeit aufgeben musste und für den sich realistische Beschäftigungsmöglichkeiten auf den Arbeitsmarkt nur im Wege einer beruflichen Umschulung ergeben, in der Regel nicht von dem Ziel einer Rückkehr in das Berufsleben und damit dem System der Arbeitslosenversicherung abgewendet hat (SG Berlin Urteil vom 06.12.2019 - S 58 AL 646/19; SG Marburg Urteil vom 26.10.2015 - S 2 AL 114/13).

    Bei einer anderen Sichtweise würde es der Klägerin vorliegend schließlich in unzulässiger Weise zum Nachteil gereichen, dass aufgrund eines Arbeitsunfalls die Berufsgenossenschaft für die berufliche Weiterbildung der zuständige Träger gewesen ist (in diesem Sinne auch SG Marburg Urteil vom 26.10.2015 - S 2 AL 114/13).

  • LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14

    Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht

    Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die in § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB III für das Fortbestehen der Versicherungspflicht durch den Bezug der in § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB III aufgeführten Leistungen aufgestellte Voraussetzung, dass diese Leistungen nur dann zur Versicherungspflicht führen, wenn die Versicherten "unmittelbar vor Beginn der Leistung" versicherungspflichtig waren, eine zeitliche Begrenzung darstellt, die auch bei der Anwendung einer wertenden Betrachtung nicht auf einen sehr viel längeren Zeitraum als den vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 28a SGB III genannten Zeitraum ausgedehnt werden kann (so aber z.B. auch Sozialgericht Marburg, Urteil vom 26. Oktober 2015, S 2 AL 114/13, Juris, Rdnr. 24, das auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung einen Zeitraum von neun Monaten als "unmittelbar" ansieht).
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