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   SG Nürnberg, 07.07.2021 - S 23 R 31/21   

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https://dejure.org/2021,41729
SG Nürnberg, 07.07.2021 - S 23 R 31/21 (https://dejure.org/2021,41729)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 07.07.2021 - S 23 R 31/21 (https://dejure.org/2021,41729)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - S 23 R 31/21 (https://dejure.org/2021,41729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB III § 112; SGB VI § 116 Abs. 3; SGB IX § 72 Abs. 1 Nr. 4; SGB X § 104, § 107
    Trägererstattung bei rückwirkender Erwerbsminderungsrente

  • rewis.io

    Rente, Erwerbsminderung, Bewilligung, Bescheid, Einkommen, Berufung, Erwerbsminderungsrente, Minderung, Erstattungsanspruch, Krankengeld, Streitwert, Erstattung, Anspruch, Leistung, Rente wegen Erwerbsminderung, Kosten des Verfahrens, Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 10 R 5615/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Übergangsgeld -

    Auszug aus SG Nürnberg, 07.07.2021 - S 23 R 31/21
    Begründet hat die Klägerin ihren Anspruch damit, dass unter Berufung auf das Urteil des Landesozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg vom 22.05.2014 - L 10 R 5615/11, die Klägerin bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der Anrechnungsregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX (inzwischen § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe.

    Mit Schriftsatz vom 30.04.2021 hat die Klägerin ausgeführt, dass die Beklagte übersehe, dass nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2014 - L 10 R 5615/11 die Klägerin bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der Anrechnungsregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX in der bis 31.12.2017 maßgebenden Fassung (inzwischen § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 104 SGB X habe.

    Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI "gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt." Der dort genannte Anspruch ("dieser Anspruch") kann sich gesetzessystematisch nur auf den in § 116 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI genannten Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und gerade nicht auf einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2011, S 11 R 5530/10, juris Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014, L 10 R 5615/11; aus der Literatur: Pflüger in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage, § 116 SGB VI, Rdnr. 61).

  • SG Karlsruhe, 14.07.2011 - S 11 R 5530/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Übergangsgeld -

    Auszug aus SG Nürnberg, 07.07.2021 - S 23 R 31/21
    Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.01.2021 gestellte Antrag zu 1. war unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags dahingehend auszulegen, dass die Erstattung des von ihr gezahlten Übergangsgeldes in der Zeit vom 01.05.2020 bis 03.09.2020 in Höhe von 5.027,46 EUR, begrenzt auf den Zahlbetrag der Rente, begehrt wird (zur Auslegung von Anträgen vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG-Kommentar, 13. Auflage 2020, § 92, Rdnr. 12 m.w.N. und SG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2011, Az. S 11 R 5530/10).

    Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI "gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt." Der dort genannte Anspruch ("dieser Anspruch") kann sich gesetzessystematisch nur auf den in § 116 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI genannten Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und gerade nicht auf einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2011, S 11 R 5530/10, juris Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014, L 10 R 5615/11; aus der Literatur: Pflüger in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage, § 116 SGB VI, Rdnr. 61).

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