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   SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20 ER   

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https://dejure.org/2020,84663
SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20 ER (https://dejure.org/2020,84663)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 14.07.2020 - S 20 SO 105/20 ER (https://dejure.org/2020,84663)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - S 20 SO 105/20 ER (https://dejure.org/2020,84663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Behinderung, Anordnungsanspruch, Krankenkasse, Anordnung, Widerspruchsbescheid, Teilhabe, Merkzeichen, Widerspruch, Gesellschaft, Anerkennung, Umfang, einstweiligen Anordnung, Teilhabe am Leben, einstweilige Anordnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch,

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    Analog zum Beschluss des Sozialgerichts N. vom 29.04.2020 (S 20 SO 63/20 ER) komme in Ermangelung vergütungsrechtlicher Vereinbarungen der A. mit dem Sozialhilfeträger wohl nur ein Stundensatz von EUR 60, 00 in Betracht.

    Eine telefonische Rückfrage des Vorsitzenden beim AG im Verfahren S 20 SO 63/20 ER hat ergeben, dass zwar keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem AG und A. besteht, aber wohl Verhandlungen laufen.

    Es sei daher aus Sicht des AS analog zum Beschluss des SG A-Stadt vom 29.04.2020 zum Aktenzeichen S 20 SO 63/20 ER von einem Stundensatz vom EUR 60, 00 auszugehen.

  • LSG Bayern, 28.01.2019 - L 18 SO 320/18

    Sozialhilfe: Übernahme von Kosten des Antragstellers für einen

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    Auch sei vorliegend nicht eine Konstellation gegeben, die mit derjenigen vergleichbar sei, die der Entscheidung vom 28.01.2019 des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 18 SO 320/18 B ER) zugrunde gelegen habe: In dieser Entscheidung sei es um ein erst zwei Jahre altes Kind gegangen, das noch kaum aktive Sprache entwickelt habe.

    Das bedeutet weiter, dass vorliegend für den erforderlichen Beweismaßstab bzw. für den erforderlichen Überzeugungsgrad es bereits ausreicht, dass eine gute Möglichkeit für das Vorliegen eines Anspruches in der Hauptsache ausreicht und nicht - wie bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit - absolut mehr für als gegen einen Anspruch sprechen muss; es dürfen daher gewisse Zweifel am Anspruch bestehen bleiben können (zum Prüfungsmaßstab vgl. BayLSG, Beschluss vom 28.01.2019, Az.: L 18 SO 320/18 B ER).

    Mangels anderer Grundlagen im Sinne des § 124 SGB IX greift das Gericht daher hilfsweise auf die vom BayLSG in dessen Entscheidung vom 28.01.2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER) zugrunde gelegten EUR 50, 00 pro Stunde zurück, und zwar inklusive aller Nebenkosten.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    Zwar habe der AS grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe; ein Anspruch auf Kostenübernahme scheitere aber bereits daran, dass Anspruchsinhaber der AS selbst sei, der Hausgebärdensprachkurs jedoch in erster Linie an dessen Eltern gerichtet sei (LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013, Az.: L 7 SO 4642/12).

    Es kann an dieser Stelle auch offenbleiben, ob insofern die UN-BRK, insbesondere deren Art. 30. Abs. 4 und Art. 24 einen unmittelbaren und klagbaren Anspruch auf Erlernen der DGS vermittelt (dagegen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013, Az.: L 7 SO 4642/12).

  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15

    Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    Vorliegend besteht jedoch kein alternativer Leistungserbringer, weswegen nach Auffassung des Gerichts auch bei fehlendem Angebot von A. ein Anspruch besteht (zur alten Rechtslage: vgl. BayLSG, 28.06.2018, Az.: L 8 SO 240/15).
  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasse das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG formulierte Benachteiligungsverbot behinderter Menschen auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolgen einer Maßnahme darstelle, da Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag in Form einer Ermöglichung einer gleichberechtigten teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichketen enthalte (BVerfG, 29.01.2019, Az.: 2 BvC 62/14; 30.01.2020, Az.: 2 BvR 1005/18).
  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasse das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG formulierte Benachteiligungsverbot behinderter Menschen auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolgen einer Maßnahme darstelle, da Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag in Form einer Ermöglichung einer gleichberechtigten teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichketen enthalte (BVerfG, 29.01.2019, Az.: 2 BvC 62/14; 30.01.2020, Az.: 2 BvR 1005/18).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
    Mit Urteil vom 06.03.2012 habe das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 1 KR 10/11 R), dass das unmittelbar anwendbare UNkonventionsrechtliche Diskriminierungsverbot dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen entspreche und zum Beispiel Art. 30 Abs. 4 UN-BRK einen unmittelbaren Anspruch des Hilfesuchenden begründen würde.
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