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   SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16   

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SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16 (https://dejure.org/2018,14010)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2018 - S 11 R 421/16 (https://dejure.org/2018,14010)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 26. März 2018 - S 11 R 421/16 (https://dejure.org/2018,14010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AbgG § 29 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 2, Abs. 3b; SGB IV § 7 Abs. 1; AVG § 25 Abs. 4; EuAbgG § 13 Abs. 3 S. 1; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben Abgeordnetenentschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben Abgeordnetenentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 26/99 R, Leitsatz 1 und 2) sei eine Entschädigung weder Arbeitsentgelt noch ein "vergleichbares Einkommen" im Sinne des § 34 Abs. 2, 3 SGB VI. Seine Altersrente ruhe gemäß § 29 Abs. 2 AbgG neben der Abgeordnetenentschädigung nur in Höhe von 50%, höchstens in Höhe der Abgeordnetenentschädigung.

    Das Urteil des BSG vom 23.02.2000 (a.a.O.) sei durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21.06.2002, in Kraft getreten am 01.01.2003, überholt worden.

    Selbst wenn § 29 AbgG keine abschließende Spezialregelung sei, stelle die Abgeordnetenentschädigung des Klägers nach dem Urteil des BSG vom 23.02.2000 (a.a.O.) jedenfalls kein "vergleichbares Einkommen" im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI dar.

    Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB IX/17, § 34 SGB VI, Rn. 36, 44; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach Juris).

    Auch wenn die Entschädigung des Abgeordneten mittlerweile keine reine Aufwandsentschädigung mehr darstellt, sondern eine volle Alimentation für eine Haupttätigkeit ist, ist sie dadurch nicht zu einer arbeitsrechtlichen Entlohnung für eine konkrete Gegenleistung des Abgeordneten oder zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinne geworden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, NJW 1975, 2331, 2332 f.; BSG, Urteil vom 04.05.1999, B 4 RA 55/98 R, Rn. 30 - 35, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 13, zitiert nach Juris).

    Einkommen ist Arbeitseinkommen, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 09/17, § 34 SGB VI, Rn. 36, 46; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach Juris).

    Denn die Tätigkeit des Abgeordneten ist weder auf Gewinnerzielung ausgerichtet noch bietet sie einzelnen Dritten entgeltlich Dienstleistungen oder Güter am Markt an, wie es für eine selbständige Tätigkeit typisch ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 29, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 13, zitiert nach Juris).

    So lehnte das BSG in seiner Entscheidung vom 23.02.2000 (a.a.O.) eine Vergleichbarkeit der Abgeordnetenentschädigung mit den Einkommensarten der §§ 14, 15 SGB IV mit der Begründung ab, es liege "ein wesentlich anderer Sachverhalt" vor (Rn. 19, zitiert nach Juris).

    Konsequenterweise verneinte es eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI in der damaligen Fassung, in der das "vergleichbare Einkommen" noch nicht im Gesetz aufgeführt war (BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 16 - 20, zitiert nach Juris; vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 36 - 39, zitiert nach Juris).

    Die Tatsache, dass die Abgeordnetenentschädigung mittlerweile nach dem Alimentationsprinzip zu bemessen ist, d. h. den Abgeordneten und seine Familie angemessen versorgen soll, hat das BSG nicht als maßgebliches Kriterium für eine Vergleichbarkeit erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach Juris).

    Der Beamte hat hingegen seinem Dienstherrn seine Arbeitszeit zur vollen Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach Juris).

    Damit kann die Abgeordnetenentschädigung umgekehrt auch grundsätzlich das Recht auf vorzeitige Altersrente nicht beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 23 - 29, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach Juris).

    Damit wollte der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des BSG vom 04.05.1999 (a.a.O.) und 23.02.2000 (a.a.O.) reagieren, die eine Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI auf Abgeordnetenentschädigungen nach dem Wortlaut und im Wege eines Analogieschlusses ablehnten (BT-Drs. 14/9442, S. 49).

    So sind etwa gesetzliche Entgeltersatzleistungen wie das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 34 Abs. 2 SGB VI unschädlich (BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 16, zitiert nach Juris).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Kassen, die im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 EuAbgG (a.a.O.) auf Bundesrecht beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, NVwZ 1988, 329, 330 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2016, L 4 R 188/14, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris).

    Das BSG hob unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 30.09.1987 (NVwZ 1988, 329, 340) zutreffend hervor, dass sich das "Berufsbild" des Abgeordneten u. a. von dem des von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommenen Beamten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) in grundlegender Weise unterscheidet.

    Im Beschluss vom 30.09.1987 hat das BVerfG weiterhin ausgeführt, dass der Abgeordnete rechtlich keine Dienste "schulde" (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O., 329, 340).

    Darüber hinaus hat das BVerfG in der Ungleichbehandlung von Beamten und Abgeordneten bezüglich der Anrechnung von Renten auf die Entschädigung und Versorgungsansprüche in ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung vom 05.11.1975 (BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O., 2231, 2336) zu Recht angesichts der wesentlichen Verschiedenheiten zwischen Abgeordneten und Beamten keine willkürliche Ungleichbehandlung mehr gesehen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O.).

    § 29 Abs. 2 AbgG (a.a.O.) ist die gesetzgeberische Folge der Entscheidung des BVerfG, mit der der Gesetzgeber aufgefordert wurde, angesichts des Alimentationscharakters der Abgeordnetenentschädigung wie bei Beamten eine Anrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O., 329, 340; vgl. Austermann, a.a.O., § 29 Rn. 2, 74 ff.).

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 LW 1/07 R

    Alterssicherung der Landwirte - Stipendium ist kein dem Arbeitsentgelt oder

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Das Kriterium für die Vergleichbarkeit ist dabei "in den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft" zu sehen (BSG, Urteil vom 23.01.2008, B 10 LW 1/07 R, Rn. 26, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 27.01.1999 = NZS 1999, 504, 507).

    Hingegen ist die Abgeordnetenentschädigung keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung (sog. Diätenurteil: BVerfG, Urteil vom 05.11.1975; 2 BvR 193/75 = BVerfGE 40, 296 ff., 316; BayLSG, Urteil vom 27.11.2014, L 14 R 457/14, Rn. 45, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rn. 29 f, zitiert nach Juris; danach ist ein Forschungsstipendium, das im dortigen Fall der Sicherung des Lebensunterhalts des Stipendiaten und seiner Familie diente, kein "vergleichbares Einkommen" im Sinne des § 18a SGB IV, weil das Stipendium keine Vergütung für eine konkrete Arbeits- oder Dienstleistung aufgrund einer auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit ist).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Auch wenn die Entschädigung des Abgeordneten mittlerweile keine reine Aufwandsentschädigung mehr darstellt, sondern eine volle Alimentation für eine Haupttätigkeit ist, ist sie dadurch nicht zu einer arbeitsrechtlichen Entlohnung für eine konkrete Gegenleistung des Abgeordneten oder zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinne geworden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, NJW 1975, 2331, 2332 f.; BSG, Urteil vom 04.05.1999, B 4 RA 55/98 R, Rn. 30 - 35, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 13, zitiert nach Juris).

    Hingegen ist die Abgeordnetenentschädigung keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung (sog. Diätenurteil: BVerfG, Urteil vom 05.11.1975; 2 BvR 193/75 = BVerfGE 40, 296 ff., 316; BayLSG, Urteil vom 27.11.2014, L 14 R 457/14, Rn. 45, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rn. 29 f, zitiert nach Juris; danach ist ein Forschungsstipendium, das im dortigen Fall der Sicherung des Lebensunterhalts des Stipendiaten und seiner Familie diente, kein "vergleichbares Einkommen" im Sinne des § 18a SGB IV, weil das Stipendium keine Vergütung für eine konkrete Arbeits- oder Dienstleistung aufgrund einer auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit ist).

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Im Beschluss vom 21.10.1971 hatte das BVerfG noch angenommen, die Abgeordnetenentschädigung sei "in Wirklichkeit eine Bezahlung für die parlamentarische Tätigkeit" (BVerfGE 32, 157 ff., 164).
  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Bei einer teleologischen Reduktion wird eine Norm auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997, NJW 1997, 2230, 2231; BSG, Urteil vom 19.12.2013, NZS 2014, 342; 343).
  • LSG Bayern, 27.11.2014 - L 14 R 457/14
    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Hingegen ist die Abgeordnetenentschädigung keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung (sog. Diätenurteil: BVerfG, Urteil vom 05.11.1975; 2 BvR 193/75 = BVerfGE 40, 296 ff., 316; BayLSG, Urteil vom 27.11.2014, L 14 R 457/14, Rn. 45, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rn. 29 f, zitiert nach Juris; danach ist ein Forschungsstipendium, das im dortigen Fall der Sicherung des Lebensunterhalts des Stipendiaten und seiner Familie diente, kein "vergleichbares Einkommen" im Sinne des § 18a SGB IV, weil das Stipendium keine Vergütung für eine konkrete Arbeits- oder Dienstleistung aufgrund einer auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit ist).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Bei einer teleologischen Reduktion wird eine Norm auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997, NJW 1997, 2230, 2231; BSG, Urteil vom 19.12.2013, NZS 2014, 342; 343).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Das Kriterium für die Vergleichbarkeit ist dabei "in den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft" zu sehen (BSG, Urteil vom 23.01.2008, B 10 LW 1/07 R, Rn. 26, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 27.01.1999 = NZS 1999, 504, 507).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.10.2016 - L 4 R 188/14

    Die Regelungen über ein Teilruhen von Ansprüchen aus der gesetzlichen

    Auszug aus SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
    Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Kassen, die im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 EuAbgG (a.a.O.) auf Bundesrecht beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, NVwZ 1988, 329, 330 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2016, L 4 R 188/14, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris).
  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

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