Rechtsprechung
SG Nürnberg, 27.03.2018 - S 20 R 617/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- BAYERN | RECHT
SGB IX § 14 Abs. 4, § 40, § 42; SGB X § 102; SGB VI § 10, § 11 Abs. 2a Nr. 2
Kostenerstattungsstreit für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kostenerstattungsstreit für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen
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- BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen …
Auszug aus SG Nürnberg, 27.03.2018 - S 20 R 617/15
Genau dies würde bei einem bekannten Kompetenzstreit - wie vorliegend zwischen der Klägerin und den Rentenversicherungsträgern - dem Beschleunigungszweck des § 14 SGB IX widersprechen (BSG, 02.10.2009 - Az. B 5 R 44/08 R mit weiteren Ausführungen.).Zutreffende Anspruchsnorm sind daher weder § 14 Abs. 4 SGB IX noch die §§ 103, 104 SGB X, sondern bei bekannten Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Trägern und aufgrund dessen nicht erfolgter Weiterleitung ist dies direkt § 102 SGB X (BSG, Urteil vom 02.10.2009 - Az. B 5 R 44/08 R).
Diese Leistungen sind auch vorläufig im Sinne des § 102 SGB X erfolgt: Hierbei reicht es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.10.2009 - Az. B 5 R 44/08 R), dass im Lichte eines bekannten Kompetenzkonfliktes zwischen Trägern infolge des Beschleunigungsgedankens des § 14 SGB IX der erstangegangene Träger sich trotz des ihm eingeräumten Prüfungs- und Ablehnungsrechts einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei.
- BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R
Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen …
Auszug aus SG Nürnberg, 27.03.2018 - S 20 R 617/15
Der stetige Hinweis der Beklagten auf die fehlende Weiterleitung ignoriere die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers (BSG, 26.06.2007, Az.: B 1 KR 34/06 R).Auch kann sich die Klägerin nicht im Sinne der Entscheidung des BSG vom 26.06.2007 (Az.: B 1 KR 34/06 R) auf §§ 103, 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) deswegen berufen, weil ein Irrtum über die Zuständigkeit vorgelegen habe; auch insoweit folgt die Kammer der Ansicht der Beklagten, die zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich die Klägerin aus ihrer Sicht gerade nicht über ihre eigene Zuständigkeit geirrt habe, sondern vielmehr von der Zuständigkeit der Beklagten ausgegangen sei.
- BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R
Anspruch auf medizinische Leistungen für voll erwerbsgeminderte und in einer …
Auszug aus SG Nürnberg, 27.03.2018 - S 20 R 617/15
Dem widerspricht aus Sicht der Kammer auch nicht der Hinweis der Beklagten, dass nach der Entscheidung des BSG vom 16.06.2015 (Az.: B 13 R 12/14 R) die Rentenversicherungsträger nur dann zu einer medizinischen Leistung der Rehabilitation verpflichtet werden können, um eine ursprünglich bestehende Werkstattfähigkeit zu erhalten oder nach zwischenzeitlicher Erkrankung wiederzuerlangen, nicht jedoch, um diese erstmals herzustellen.