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   SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03   

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https://dejure.org/2012,7083
SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03 (https://dejure.org/2012,7083)
SG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - S 4 RA 152/03 (https://dejure.org/2012,7083)
SG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - S 4 RA 152/03 (https://dejure.org/2012,7083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten - Entgeltpunkte - Beitragsbemessungsgrenze - Verfassungsmäßigkeit

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 56 SGB 6, § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 16.12.1997, Anl 2b SGB 6 vom 16.12.1997, § 249 SGB 6, RRG 1999
    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten - Entgeltpunkte - Beitragsbemessungsgrenze - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung von Kindererziehungszeiten bei gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten wegen abhängiger Beschäftigung; Vereinbarkeit von § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG; Kindererziehung als unabdingbare Säule für das umlagefinanzierte Rentenversicherungssystem

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Die zutreffenden Erwägungen, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12. März 1996, 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 (BVerfGE 94, 241) angestellt hat, gelten vollumfänglich auch für die hier anzuwendende Gesetzeslage.

    Der Wert der Kindererziehung für den Bestand und die Funktion des gesetzlichen Rentenversicherungssystems "wird aber nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben, dass die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist oder nachgeht", BVerfGE 94, 241.

    Dies widerspricht den vom BVerfG in der Entscheidung vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90) aufgestellten Grundsätzen, dass nämlich der Wert der Kindererziehung für die Rentenversicherung nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben wird, dass die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und diese Zeiten somit in der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, wenn auch nicht notwendig durch das additive Modell.

    Wenn nach der zutreffenden und bislang keineswegs aufgegebenen Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG in BVerfGE 94, 241 der Wert der Kindererziehung für die Rentenversicherung nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben wird, dass die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, und die für die rentenrechtliche Honorierung der Erziehungsleistung erforderlichen Gegenleistungen außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfinanziert werden, kann es nicht mit genuin rentenrechtlichen Instrumenten wie der (unmittelbar keineswegs anwendbaren) Beitragsbemessungsgrenze gerechtfertigt werden, dass im Einzelfall die Kindererziehung allein wegen der gleichzeitigen Erwerbstätigkeit der Erziehungsperson eben doch unberücksichtigt bleibt.

    Vielmehr argumentiert der 13. Senat dahingehend, dass die geltende Regelung zum Einen eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zur vorangegangenen (vom BVerfG in BVerfGE 94, 241 verworfenen) darstelle, womit sie sachgerecht sei, zum Anderen damit, dass sich der Gesetzgeber damit habe begnügen können, "die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten." Von der in seinem Urteil zur Pflegeversicherung (BVerfGE 103, 242, 1 BvR 1629/94 vom 03. April 2001) aufgestellten Forderung nach der Berücksichtigung des "generativen Beitrags" der Kindererziehung auch in den anderen Zweigen des Sozialversicherungssystems sei das BVerfG wieder abgerückt, was durch Verweis auf BVerfGE 109, 96 (1 BvR 558/99 vom 09.12.2003) begründet wird.

    Die von der vorlegenden Kammer geteilte Auffassung des BVerfG kommt in der bereits zitierten Entscheidung aus 1996 (BVerfGE 94, 241) klar zum Ausdruck:.

  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03

    Eingeschränkte Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf den von der vorlegenden Kammer bis dahin nicht berücksichtigten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29. August 2007 (1 BvR 858/03) erfolgte am 23. Juli 2009 eine ergänzende Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der vorlegenden Kammer.

    Ein solcher Grund von erheblichem eigenen Gewicht ist nach Auffassung der Kammer weder der Rechtsprechung des BSG noch dem Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, nicht zu entnehmen.

    Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bejaht, der eine Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in der gesamtdeutschen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht." (BVerfG, 1 BvR 858/03).

    Der Beschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, folgt in seiner knappen Argumentation der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (B 4 RA 46/01 R vom 7. Dezember 2002, B 4 RA 47/02 R vom 30. Januar 2003 und B 4 RA 36/05 R vom 18. Mai 2006).

    Vorliegend handelt es sich entgegen der Darstellung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03 auch um eine grundlegend andere Situation als bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 3, der eine Berücksichtigung der in der ehemaligen DDR erzielten Entgelte bei den SGB VI-Renten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht.

    Eine Änderung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist - für die allgemeine Rentenversicherung - demnach keineswegs erkennbar, sieht man einmal von dem gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nur mit knapper Begründung versehenen Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, ab.

  • BSG, 18.05.2006 - B 4 RA 36/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Der Beschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, folgt in seiner knappen Argumentation der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (B 4 RA 46/01 R vom 7. Dezember 2002, B 4 RA 47/02 R vom 30. Januar 2003 und B 4 RA 36/05 R vom 18. Mai 2006).

    Dieser Rechtsprechung vermag die vorlegende Kammer ebenso wie Lenze, jurisPR-SozR 22/2006 Anm. 3 zu B 4 RA 36/05 R, nicht zu folgen.

    Diese Ersparnis kann nach Auffassung der vorlegenden Kammer die auch von der 3. Kammer des Ersten Senats festgestellte Ungleichbehandlung jedoch nur dann rechtfertigen, wenn es tatsächlich "im System der gesetzlichen Rentenversicherung (...) zur Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze als Belastbarkeits- (!), Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze keine verfassungsgemäße Alternative" gäbe, wie der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung B 4 RA 36/05 R angenommen hat, wenn also die Höchstwertbegrenzung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unabdingbar ist.

    Wie auch das BSG in B 4 RA 36/05 R selbst ausführt, werden die "Beiträge" für Kindererziehungszeiten gemäß § 177 Abs. 1 SGB VI vom Bund gezahlt, ob dies in pauschalisierter Form (§ 177 Abs. 2 SGB VI) oder - de lege ferenda - entsprechend den aktuell jeweils zu zahlenden Entgeltpunkten geschieht, kann an dieser Stelle dahinstehen.

  • BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 756/96

    Rentenrechtliche Bewertung von Zeiten militärischen Dienstes als Ersatzzeit (§

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Hierzu sei lediglich auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09. Januar 2006 bezüglich anderweitiger beitragsfreier bzw. beitragsgeminderter Zeiten (1 BvR 756/96) verwiesen.

    Vielmehr ist es die "bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung" für das umlagefinanzierte Rentenversicherungssystem, die "die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf des Erziehenden" rechtfertigt (BVerfG vom 09. Januar 2006, 1 BvR 756/96) und nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich gebietet.

    Noch im Nichtannahmebeschluss vom 09. Januar 2006, 1 BvR 756/96, heißt es in aller Klarheit: "Der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in welchem Umfang auf Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit eingetreten ist".

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Schließlich war, bezogen auf mögliche Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 GG, der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit, BVerfGE 100, 1.

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Vielmehr argumentiert der 13. Senat dahingehend, dass die geltende Regelung zum Einen eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zur vorangegangenen (vom BVerfG in BVerfGE 94, 241 verworfenen) darstelle, womit sie sachgerecht sei, zum Anderen damit, dass sich der Gesetzgeber damit habe begnügen können, "die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten." Von der in seinem Urteil zur Pflegeversicherung (BVerfGE 103, 242, 1 BvR 1629/94 vom 03. April 2001) aufgestellten Forderung nach der Berücksichtigung des "generativen Beitrags" der Kindererziehung auch in den anderen Zweigen des Sozialversicherungssystems sei das BVerfG wieder abgerückt, was durch Verweis auf BVerfGE 109, 96 (1 BvR 558/99 vom 09.12.2003) begründet wird.

    Die vom 13. Senat des BSG herangezogene Entscheidung zur landwirtschaftlichen Alterssicherung (BVerfGE 109, 96) stellt jedenfalls gerade keine Abkehr von dieser Rechtsprechung dar, was daran deutlich wird, dass das BVerfG ausdrücklich auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung abstellt.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Vielmehr argumentiert der 13. Senat dahingehend, dass die geltende Regelung zum Einen eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zur vorangegangenen (vom BVerfG in BVerfGE 94, 241 verworfenen) darstelle, womit sie sachgerecht sei, zum Anderen damit, dass sich der Gesetzgeber damit habe begnügen können, "die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten." Von der in seinem Urteil zur Pflegeversicherung (BVerfGE 103, 242, 1 BvR 1629/94 vom 03. April 2001) aufgestellten Forderung nach der Berücksichtigung des "generativen Beitrags" der Kindererziehung auch in den anderen Zweigen des Sozialversicherungssystems sei das BVerfG wieder abgerückt, was durch Verweis auf BVerfGE 109, 96 (1 BvR 558/99 vom 09.12.2003) begründet wird.
  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R

    Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Einen verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß hat allerdings auch der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung B 13 RJ 22/05 R vom 12.12.2006 verneint.
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Der Beschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, folgt in seiner knappen Argumentation der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (B 4 RA 46/01 R vom 7. Dezember 2002, B 4 RA 47/02 R vom 30. Januar 2003 und B 4 RA 36/05 R vom 18. Mai 2006).
  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
    Der Beschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03, folgt in seiner knappen Argumentation der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (B 4 RA 46/01 R vom 7. Dezember 2002, B 4 RA 47/02 R vom 30. Januar 2003 und B 4 RA 36/05 R vom 18. Mai 2006).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • LSG Sachsen, 22.08.2017 - L 4 R 744/16

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer

    Den hiergegen am 23.7.2014 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen mit der aus ihrer Sicht bestehenden Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte für Zeiträume des Zusammentreffens der Kindererziehungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung auf den Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI und dem Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichts Neubrandenburg im Beschluss vom 12.01.2012 - S 4 RA 152/03 - begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 12.9.2014 und 6.10.2014 abgeholfen wurde (hier nicht streitgegenständliche Berücksichtigung von weiteren Arbeitsausfalltagen und einer Zweitbeschäftigung).

    Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf verwiesen, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

    Des Weiteren mag die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg mit Vorlagebeschluss vom 12.01.2012 (- S 4 RA 152/03 -, juris) die Kammer nicht überzeugen.

    Die Klägerin verweist zur weiteren Begründung ihrer Berufung erneut auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

    Das bundesverfassungsgerichtliche konkrete Normenkontrollverfahren 1 BvL 6/12 (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 12.1.2012 im Verfahren S 4 RA 152/03) wurde mit Beschluss des BVerfG vom 21.9.2016 beendet.

  • LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17

    Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für

    Den hiergegen am 4.2.2015 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichts Neubrandenburg im Beschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2015 zurück.

    Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf verwiesen, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

    Des Weiteren mag die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg (Vorlagebeschluss vom 12. Januar 2012 - S 4 RA 152/03 -, juris) die Kammer nicht überzeugen.

  • BSG, 29.06.2015 - B 13 R 137/15 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

    Er bezieht sich auf einen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus formalen Gründen verworfenen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und äußert die Ansicht, dass "die Rechtsfrage" die Auslegung des § 70 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) betreffe.

    Denn die Beschwerdebegründung zitiert zwar zu dieser Problematik bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2; BSG Urteile vom 18.5.2006 - B 4 RA 40/05 R - und - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1), setzt sich mit dieser jedoch nur unzureichend auseinander, sondern verweist stattdessen allein auf einen Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03), dessen Inhalt er nicht wiedergibt und der vom BVerfG verworfen worden ist.

  • LSG Sachsen, 07.12.2017 - L 4 R 474/17

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer

    Den hiergegen am 22.4.2016 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen mit der aus ihrer Sicht bestehenden Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte für Zeiträume des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung auf den Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI und dem Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichts Neubrandenburg im Beschluss vom 12.01.2012 - S 4 RA 152/03 - begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2016 zurück.

    Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf verwiesen, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

  • BSG, 25.11.2013 - B 13 R 227/13 B
    10 Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG über den erneuten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03 - Juris) entsprechend dem hilfsweise von der Klägerin gestellten Antrag kommt nicht in Betracht, da die Beklagte dem ausdrücklich widersprochen hat (§ 202 S 1 SGG iVm § 251 ZPO).
  • LSG Sachsen, 24.10.2017 - L 5 R 425/17

    Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für

    Das bundesverfassungsgerichtliche konkrete Normenkontrollverfahren 1 BvL 6/12 (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 12. Januar 2012 im Verfahren S 4 RA 152/03) wurde mit Beschluss des BVerfG vom 21. September 2016 beendet.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.03.2015 - L 10 R 2817/14
    Er sieht sich durch den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.01.2012 (S 4 RA 152/03) bestätigt.
  • LSG Sachsen, 10.10.2017 - L 5 R 415/17

    Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für

    Das bundesverfassungsgerichtliche konkrete Normenkontrollverfahren 1 BvL 6/12 (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 12. Januar 2012 im Verfahren S 4 RA 152/03) wurde mit Beschluss des BVerfG vom 21. September 2016 beendet.
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