Rechtsprechung
SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 43 SGB 6, § 99 SGB 6, § 101 SGB 6, § 78 SGG, § 99 Abs 1 SGG
Klage auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - neues Krankheitsgeschehen nach Ausermittlung des bisherigen Sachverhalts - Klageänderung - Unzulässigkeit einer vorsorglichen Rentenantragstellung für spekulativ in der Zukunft ... - sozialrechtsiegen.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Sozialrecht - Rente wegen Erwerbsminderung bei neuer Erkrankung im gerichtlichen Verfahren
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Bayern, 26.10.2015 - L 13 R 923/13
Beweiswürdigung, erneuter Rentenantrag, Erwerbsminderungsrente
Auszug aus SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13
Richtigerweise bedeutet daher ein auf ein neues Krankheitsgeschehen gestützter Antrag ein Zäsur (vgl. zu dieser Frage: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, juris).Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Behörde diese Regelung auf Grund eines neues Antrages und neuen Leistungsfalls später ersetzt (vgl. zu dieser Frage: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, juris).
Andernfalls kann der Versicherte sinnvollerweise die Klage nur zurücknehmen und einen neuen Rentenantrag stellen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, juris).
- BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterbewilligung …
Auszug aus SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13
Richtigerweise richtet sich die Maßgeblichkeit von Tatsachenfeststellungen nach dem materiellen Recht (…zur identischen Fragestellung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 92 mwN; unklar: BSG, Beschluss vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B -, juris-Rn. 10 verglichen mit den überschießenden Leitsätzen) und prozessual aus dem Gegenstand der Klage.