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   SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13   

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https://dejure.org/2018,1394
SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13 (https://dejure.org/2018,1394)
SG Neubrandenburg, Entscheidung vom 18.01.2018 - S 2 R 136/13 (https://dejure.org/2018,1394)
SG Neubrandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - S 2 R 136/13 (https://dejure.org/2018,1394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 43 SGB 6, § 99 SGB 6, § 101 SGB 6, § 78 SGG, § 99 Abs 1 SGG
    Klage auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - neues Krankheitsgeschehen nach Ausermittlung des bisherigen Sachverhalts - Klageänderung - Unzulässigkeit einer vorsorglichen Rentenantragstellung für spekulativ in der Zukunft ...

  • sozialrechtsiegen.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht - Rente wegen Erwerbsminderung bei neuer Erkrankung im gerichtlichen Verfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 26.10.2015 - L 13 R 923/13

    Beweiswürdigung, erneuter Rentenantrag, Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13
    Richtigerweise bedeutet daher ein auf ein neues Krankheitsgeschehen gestützter Antrag ein Zäsur (vgl. zu dieser Frage: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, juris).

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Behörde diese Regelung auf Grund eines neues Antrages und neuen Leistungsfalls später ersetzt (vgl. zu dieser Frage: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, juris).

    Andernfalls kann der Versicherte sinnvollerweise die Klage nur zurücknehmen und einen neuen Rentenantrag stellen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, juris).

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterbewilligung

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13
    Richtigerweise richtet sich die Maßgeblichkeit von Tatsachenfeststellungen nach dem materiellen Recht (zur identischen Fragestellung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 92 mwN; unklar: BSG, Beschluss vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B -, juris-Rn. 10 verglichen mit den überschießenden Leitsätzen) und prozessual aus dem Gegenstand der Klage.
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