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SG Neuruppin, 01.02.2021 - S 26 AS 1310/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
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- BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R
Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung
Auszug aus SG Neuruppin, 01.02.2021 - S 26 AS 1310/18
Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist - nach dem interessengerecht ausgelegten Vorbringen des Klägers ( vgl § 123 SGG ) - angesichts der in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten < vgl § 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) sowie § 54 Abs. 2 S 2 SGG > gestellten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 S 2 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) iVm § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - ( SGB III ) - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Zeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - allein die Verpflichtung des Beklagten zur (ermessensfehlerfreien) Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Bewerbungskosten. - BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Neuruppin, 01.02.2021 - S 26 AS 1310/18
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 24. November 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg. - BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Auszug aus SG Neuruppin, 01.02.2021 - S 26 AS 1310/18
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 24. November 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg. - BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung …
Auszug aus SG Neuruppin, 01.02.2021 - S 26 AS 1310/18
Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand, der gesondert geltend gemacht werden kann ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R, RdNr 18 ).