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   SG Neuruppin, 01.03.2022 - S 26 AS 459/20   

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SG Neuruppin, 01.03.2022 - S 26 AS 459/20 (https://dejure.org/2022,4577)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 01.03.2022 - S 26 AS 459/20 (https://dejure.org/2022,4577)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 01. März 2022 - S 26 AS 459/20 (https://dejure.org/2022,4577)
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  • SG Neuruppin, 10.08.2020 - S 26 AS 2753/15
    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2022 - S 26 AS 459/20
    Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser "herrschenden" Auffassung indes schon deshalb nicht ohne weiteres überzeugt, weil sie nicht zu erkennen vermag, dass deren Vertreter das Vorliegen der Voraussetzungen für den gezogenen Analogieschluss im Einzelnen dargelegt hätten ( vgl hierzu auch schon Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 10. August 2020 - S 26 AS 2753/15, RdNr 21 ).

    Auch die Regelung des § 44 Abs. 2 FGO ist seit ihrem Inkrafttreten am 01. Januar 1966 ( BGBl 1965 I S 1477, Neubekanntmachung vom 28. März 2001, BGBl I S 442 ) unverändert geblieben ( vgl hierzu auch die Gesetzesmaterialien zu § 47 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 2/1716, S 8 und S 37f, zu § 46 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 3/127, S 10 und S 39, sowie zu § 42 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 4/1446, S 8 und S 47 und auf BT-Drs 4/3523, S 17 ), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 79 Abs. 2 S 1 VwGO und § 79 Abs. 2 S 2 VwGO geregelten Fallgruppen auch in § 44 Abs. 2 FGO zusätzlich normiert werden sollten oder sollen ( vgl hierzu erneut Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 10. August 2020 - S 26 AS 2753/15, RdNr 22 ).

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2022 - S 26 AS 459/20
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2022 - S 26 AS 459/20
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
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