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   SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22   

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SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22 (https://dejure.org/2023,1555)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 02.02.2023 - S 26 AS 32/22 (https://dejure.org/2023,1555)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22 (https://dejure.org/2023,1555)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22 ).

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Die Bösgläubigkeit darf sich also nicht in der Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Zusammenhangs von Einkommenserzielung und Leistungsanspruch erschöpfen, sondern muss sich auf die konkrete Möglichkeit beziehen, dass der Bewilligungsbescheid noch zu Ungunsten des Betroffenen verändert werden wird ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 10/20 R, RdNr 31 ).

    Ausreichende Klarheit besteht auch dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 10/20 R, RdNr 27 mwN ).

  • SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 2118/16
    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat ( vgl zu alledem auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10/12, RdNr 24; Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92, RdNr 13 sowie Urteil vom 17. Juni 964 - II C 147.61, RdNr 15 ).
  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat ( vgl zu alledem auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10/12, RdNr 24; Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92, RdNr 13 sowie Urteil vom 17. Juni 964 - II C 147.61, RdNr 15 ).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat ( vgl zu alledem auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10/12, RdNr 24; Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92, RdNr 13 sowie Urteil vom 17. Juni 964 - II C 147.61, RdNr 15 ).
  • SG Neuruppin, 31.01.2023 - S 26 AS 33/22
    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Über die Klagen konnte das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 18. Januar 2023 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Über die Klagen konnte das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 18. Januar 2023 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • SG Neuruppin, 31.01.2023 - S 26 AS 35/22
    Auszug aus SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22 ).
  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R

    Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen von Arbeitslosengeld II - Nichtangabe von

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • SG Neuruppin, 06.02.2023 - S 26 AS 36/22
    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22, Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22 sowie Gerichtsbescheide vom 03. Februar 2023 - S 26 AS 34/22 und S 26 AS 37/22 ).
  • SG Neuruppin, 28.02.2023 - S 26 AS 38/22
    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22, Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22, Gerichtsbescheide vom 03. Februar 2023 - S 26 AS 34/22 und S 26 AS 37/22 sowie Gerichtsbescheid vom 06. Februar 2023 - S 26 AS 36/22 ).
  • SG Neuruppin, 03.02.2023 - S 26 AS 34/22
    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22 sowie Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22 ).
  • SG Neuruppin, 03.02.2023 - S 26 AS 37/22
    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22, Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22 sowie Gerichtsbescheid vom 03. Februar 2023 - S 26 AS 34/22 ).
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