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   SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16   

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SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16 (https://dejure.org/2021,5971)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 03.03.2021 - S 26 AS 119/16 (https://dejure.org/2021,5971)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 03. März 2021 - S 26 AS 119/16 (https://dejure.org/2021,5971)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Will ein Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen ( § 22 Abs. 1 S 3 SGB II; vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, RdNr 14f mwN ).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, RdNr 19f mwN ).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, RdNr 24 mwN ).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    bbbb) Unter Zugrundelegung dieser stark verkürzt dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Beklagte zwar für den Vier-Personen-Haushalt der Kläger zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern ausgegangen, weil zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist ( vgl etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 18/06 R, RdNr 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50 /10 R, RdNr 22 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, RdNr 21 ).

    Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt ( Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, RdNr 24 ).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Hs 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, RdNr 21 ).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Erledigung der

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Da sich die zu Ungunsten der Kläger getroffene Kostenentscheidung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid aufgrund der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) erledigt hat, weil sie wie bei einer Bedingung ( vgl § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ) unter dem Vorbehalt stand, dass gegen den Widerspruchsbescheid keine Klagen in der Hauptsache erhoben werden ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 50/15 R, RdNr 13 sowie RdNr 15 ), hat die Kammer neben ihrem vollumfänglichen Obsiegen im Klageverfahren im Rahmen ihrer umfassenden Ermessensentscheidung - anders als der Beklagte, der dies im Rahmen des § 63 Abs. 1 S 1 SGB X nicht berücksichtigen darf - zu Gunsten der Kläger auch berücksichtigen können, dass die Kläger hinsichtlich ihres Widerspruches vom 26. November 2015 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Änderungsverfügung vom 03. November 2015 im Widerspruchsverfahren zwar erfolglos geblieben waren, der Beklagte jedoch durch seine angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen des § 86 SGG unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung Veranlassung zur Erhebung des Widerspruches gegeben hatte ( vgl zur Zulässigkeit einer solchen Berücksichtigung: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R, RdNr 41 ).
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme -

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Da sich die zu Ungunsten der Kläger getroffene Kostenentscheidung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid aufgrund der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) erledigt hat, weil sie wie bei einer Bedingung ( vgl § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ) unter dem Vorbehalt stand, dass gegen den Widerspruchsbescheid keine Klagen in der Hauptsache erhoben werden ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 50/15 R, RdNr 13 sowie RdNr 15 ), hat die Kammer neben ihrem vollumfänglichen Obsiegen im Klageverfahren im Rahmen ihrer umfassenden Ermessensentscheidung - anders als der Beklagte, der dies im Rahmen des § 63 Abs. 1 S 1 SGB X nicht berücksichtigen darf - zu Gunsten der Kläger auch berücksichtigen können, dass die Kläger hinsichtlich ihres Widerspruches vom 26. November 2015 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Änderungsverfügung vom 03. November 2015 im Widerspruchsverfahren zwar erfolglos geblieben waren, der Beklagte jedoch durch seine angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen des § 86 SGG unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung Veranlassung zur Erhebung des Widerspruches gegeben hatte ( vgl zur Zulässigkeit einer solchen Berücksichtigung: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R, RdNr 41 ).
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Weil auch die durch die Firma F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung von Wohnungsangeboten nach der bereits erfolgten Ermittlung der Angemessenheitswerte - im Sinne einer "Gegenprobe" - eine systematische Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten von vornherein, dh bereits bei den Grundlagen der Datenerhebung, nicht ersetzen kann ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, RdNr 22 mwN ) und weil Gleiches auch und gerade für die von dem Beklagten im Verfahren exemplarisch eingereichten sechs Wohnungsinserate gilt, liegt ein schlüssiges Konzept nicht vor.
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Zwar ist ein Rückgriff auf diese Werte erst dann gerechtfertigt, wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 4/13 R, RdNr 15 ), mithin ein Erkenntnisausfall vorliegt.
  • SG Neuruppin, 26.02.2021 - S 26 AS 2157/15
    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Nachdem der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2015 sowie mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2015 zur Senkung ihrer nach Auffassung des Beklagten unangemessenen Kosten der Unterkunft aufgefordert und für den Zeitraum ab dem 20. August 2015 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt hatte ( vgl hierzu die Aufhebungsverfügungen des Beklagten vom 15. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. September 2015 sowie den diese sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen teilweise aufhebenden Gerichtsbescheid der Kammer vom 26. Februar 2021 - S 26 AS 2157/15 ), bewilligte er ihnen auf ihren entsprechenden Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 / Änderungsbescheid vom 03. November 2015 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. Juni 2016 und berücksichtigte hierbei neben den Regelbedarfen Kosten der Unterkunft in Höhe eines Betrages von monatlich 563, 10 Euro sowie Kosten der Heizung in Höhe eines Betrages von monatlich 138, 00 Euro.
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    b) Das Begehren ist dabei auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 S 1 SGG ) gerichtet, weil die Kläger keinen bezifferten Antrag gestellt haben, was auch zulässig ist ( vgl zur Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit nur Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2019 - B 14 AS 42/18 R, RdNr 12 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R, RdNr 10 mwN ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.03.2021 - S 26 AS 119/16
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 18. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben Erfolg.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 42/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 298/18
    Eine Erläuterung oder Begründung, warum dennoch für alle Haushaltsgrößen von einer ausreichenden Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum auszugehen sei, fehlt aber vollständig; eine bloße "Gegenprobe" ersetzt nach Auffassung der Kammer nicht das vom Bundessozialgericht für möglich gehaltene "iterative" Annäherungsverfahren ( vgl dazu erneut: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 34/19 R, RdNr 27 ; vgl zur Unzulässigkeit einer bloßen "Gegenprobe" hinsichtlich der in der Methodik identischen Richtlinie des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, die ab dem 01. Januar 2015 galt: Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 03. März 2021 - S 26 AS 119/16, RdNr 27; Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - S 26 AS 2157/15, RdNr 30; Gerichtsbescheid vom 17. November 2020 - S 26 AS 975/16, RdNr 28; Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 - S 26 AS 2033/15, RdNr 34, jeweils mwN ).
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