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   SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19   

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SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19 (https://dejure.org/2021,5976)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 04.02.2021 - S 26 AS 686/19 (https://dejure.org/2021,5976)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - S 26 AS 686/19 (https://dejure.org/2021,5976)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19
    Streitgegenstand des Verfahrens - mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung ( vgl § 123 SGG ), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN ) - ist damit dessen Anspruch auf Gewährung von zuschussweisen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II - hier begrenzt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung - für den Zeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. August 2019.
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19
    Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs. 4 SGG sowie § 56 SGG ) auszulegenden Klagen, die darauf gerichtet sind, den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 07. März 2019 in der Fassung des gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 09. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2019 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, dem Kläger passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II - hier begrenzt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung - für jeden einzelnen Monat des genannten streitbefangenen Zeitraumes ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) als Zuschuss zu gewähren, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 20. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 20. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19
    Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs. 4 SGG sowie § 56 SGG ) auszulegenden Klagen, die darauf gerichtet sind, den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 07. März 2019 in der Fassung des gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 09. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2019 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, dem Kläger passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II - hier begrenzt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung - für jeden einzelnen Monat des genannten streitbefangenen Zeitraumes ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) als Zuschuss zu gewähren, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.02.2021 - S 26 AS 686/19
    Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II ( vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80 ), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es - wie hier - an einer speziellen Regelung mangelt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN ).
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