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   SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18   

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https://dejure.org/2021,40172
SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18 (https://dejure.org/2021,40172)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 04.10.2021 - S 20 KR 150/18 (https://dejure.org/2021,40172)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - S 20 KR 150/18 (https://dejure.org/2021,40172)
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  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - kein Anspruch für notwendige

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18
    Sowohl § 11 S 2 KVLG 1989 als auch § 37 Abs. 4 SGB V setzen für den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten voraus, dass die Krankenkasse grundsätzlich das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Sachleistungsanspruchs ( § 11 S 1 KVLG 1989 bzw § 37 Abs. 1 SGB V und § 37 Abs. 2 SGB V ) anerkannt hat und von der Gewährung von Sachleistungen entweder absieht oder diese ihr nicht möglich ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 15/15 R, RdNr 14 mwN ).

    Die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V regelt also andere Sachverhalte als die Kostenerstattung nach § 11 S 2 KVLG 1989 bzw § 37 Abs. 4 SGB V und unterscheidet sich zudem - wenn auch nur geringfügig - in der Rechtsfolge ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 15/15 R, RdNr 15 mwN ).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18
    Die Vorschrift ersetzt den primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).
  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 12/15 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - Kostenerstattung bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18
    Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Tatbeständen des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 12/15 R, RdNr 23 mwN ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 09. September 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 09. September 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
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