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SG Neuruppin, 06.07.2015 - S 26 AS 1323/15 ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- SG Augsburg, 30.12.2016 - S 14 AS 1445/16
Kein Anspruch auf Mehrleistungen für KFZ-Kosten und Nahrungsergänzungsmittel
Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch eine Beiladung der Krankenkasse als möglicherweise verpflichteter anderer Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG (vgl. zum Ganzen SG Neuruppin, Beschluss vom 06.07.2015, Az.: S 26 AS 1323/15 ER, abrufbar in juris, m.w.N.). - SG Neuruppin, 16.10.2015 - S 26 AS 1976/13
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Gewährung eines Mehrbedarfes zur Finanzierung …
bbb) Wenn danach jedenfalls eine besondere - atypische - Bedarfslage nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob der geltend gemachte Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S 1SGB II darüber hinaus auch unabweisbar wäre, mithin die Klägerin gegebenenfalls gegen ablehnende Entscheidungen ihrer Krankenkasse hätte (gerichtlich) vorgehen müssen, nicht mehr entscheidungserheblich an ( vgl hierzu ua Sozialgericht Neuruppin, Beschluss der Kammer vom 06. Juli 2015 - S 26 AS 1323/15 ER, RdNr 12f mwN ). - SG Neuruppin, 12.10.2015 - S 26 AS 259/11
Ausschluss der Übernahme von Arzneimittelkosten durch den Grundsicherungsträger
bbb) Wenn danach jedenfalls eine besondere - atypische - Bedarfslage nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob der geltend gemachte Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S 1SGB II darüber hinaus auch unabweisbar wäre, mithin die Klägerin gegebenenfalls gegen ablehnende Entscheidungen ihrer Krankenkasse hätte (gerichtlich) vorgehen müssen, nicht mehr entscheidungserheblich an ( vgl hierzu ua Sozialgericht Neuruppin, Beschluss der Kammer vom 06. Juli 2015 - S 26 AS 1323/15 ER, RdNr 12f mwN ). - LSG Bayern, 09.03.2017 - L 7 AS 167/16 Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch eine Beiladung der Krankenkasse als möglicherweise verpflichteter anderer Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG (vgl. zum Ganzen SG Neuruppin, Beschluss vom 06.07.2015, Az.: S 26 AS 1323/15 ER, abrufbar in juris, m.w.N.).