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   SG Neuruppin, 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16   

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SG Neuruppin, 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16 (https://dejure.org/2021,19629)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16 (https://dejure.org/2021,19629)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - S 26 AS 2201/16 (https://dejure.org/2021,19629)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16
    Denn der Beklagte geht rechtsirrig davon aus, dass er den Umfang des sich aus der Regelung des § 21 Abs. 6 S 1 SGB II ergebenden Anspruches des Klägers - das Vorliegen deren tatbestandlicher Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit ( vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R, RdNr 17 ff ) - offenbar in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ( Arbeitslosengeld II-Verordnung ) iVm § 6 Abs. 2 Alg II-V in der vorgenommenen Art und Weise begrenzen darf.

    Denn die Alg II-V hat schon vom Ansatz her eine andere Zielrichtung, sie ist nicht maßgebend für den Bedarf, sondern regelt als Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung lediglich, welche Beträge bei dem Leistungsberechtigten belassen und nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden ( Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R, RdNr 29 mwN ).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 29. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16
    a) Richtige Klageart für das Überprüfungs-, Verpflichtungs- und Leistungsbegehren ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ( § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG, § 54 Abs. 4 SGG sowie § 56 SGG; vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 11 mwN ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 29. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R

    Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.06.2021 - S 26 AS 2201/16
    Der Beklagte hat es insoweit rechtlich zutreffend abgelehnt, seine bewilligenden Leistungsverfügungen nach Maßgabe der Regelung des § 40 Abs. 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) iVm § 44 Abs. 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) - in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - zu Gunsten des Klägers abzuändern.
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