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   SG Neuruppin, 07.08.2020 - S 20 KR 336/15   

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SG Neuruppin, 07.08.2020 - S 20 KR 336/15 (https://dejure.org/2020,22542)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 07.08.2020 - S 20 KR 336/15 (https://dejure.org/2020,22542)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 07. August 2020 - S 20 KR 336/15 (https://dejure.org/2020,22542)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.08.2020 - S 20 KR 336/15
    aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs. 1 SGB V und § 46 S 1 Nr. 2 SGB V - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN; hier also in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009, BGBl I 1990, 3578; im Folgenden: aF > iVm § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 13 ).

    Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 14 ).

    Daher muss eine erneute ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung - ohne dass ein Karenztag eintritt - spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums erfolgen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 16 mwN ).

    ccc) Wenn nach alledem das Fehlen einer lückenlosen, für die weitere Gewährung von Krankengeld nötigen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung wegen der nicht eingreifenden Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mangels aufrechterhaltener Pflichtmitgliedschaft des Klägers mit Wirkung für die Zukunft den Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ab dem 16. Juli 2015 unterbrach, hilft dem Kläger auch die für den 15. Juli 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit - entgegen seiner Auffassung - schon deshalb nicht weiter, weil sie nicht, was aber notwendig gewesen wäre, auf einer an diesem Tage und für diesen Tag ärztlich festgestellten und attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern auf einer erst am 06. August 2015 und damit nachträglich attestierten Arbeitsunfähigkeit beruht, denn rechtlich hat grundsätzlich der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung erfolgt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 17 mwN ).

    3) er - zusätzlich - seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht ( vgl hierzu ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 20 ff mwN ).

    Einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht es dabei gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist ( vgl zu dieser Verfeinerung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 22 ff mwN ).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.08.2020 - S 20 KR 336/15
    An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R, RdNr 9 mwN ), der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, bot das Gesetz bis zu seiner - hier wegen des Geltungszeitraumprinzipes nicht zu berücksichtigenden Änderung durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Versorgungsstärkungsgesetz-GKV-VSG ) vom 16. Juli 2015 ( BGBl I S 1211 ), das aufgrund von Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes zum 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist - weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr. 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht.

    Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet ( § 190 Abs. 2 SGB V; vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R, RdNr 11 mwN ).

    Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R, RdNr 12 mwN ).

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.08.2020 - S 20 KR 336/15
    aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs. 1 SGB V und § 46 S 1 Nr. 2 SGB V - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN; hier also in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009, BGBl I 1990, 3578; im Folgenden: aF > iVm § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 13 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.08.2020 - S 20 KR 336/15
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Juli 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 07.08.2020 - S 20 KR 336/15
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Juli 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
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