Rechtsprechung
SG Neuruppin, 08.06.2021 - S 26 AS 1447/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung …
Auszug aus SG Neuruppin, 08.06.2021 - S 26 AS 1447/19
Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand, der gesondert geltend gemacht werden kann ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 7/10 R, RdNr 18 ). - BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Auszug aus SG Neuruppin, 08.06.2021 - S 26 AS 1447/19
Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ). - BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R
Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung
Auszug aus SG Neuruppin, 08.06.2021 - S 26 AS 1447/19
Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist - nach dem interessengerecht ausgelegten Vorbringen des Klägers ( vgl § 123 SGG ) - angesichts der in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten < vgl § 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) sowie § 54 Abs. 2 S 2 SGG > gestellten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 S 2 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) iVm § 81 Abs. 1 S 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - ( SGB III ) - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Zeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - allein die Verpflichtung des Beklagten zur (ermessensfehlerfreien) Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung eines Bildungsgutscheines. - BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Neuruppin, 08.06.2021 - S 26 AS 1447/19
Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).