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   SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15   

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SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15 (https://dejure.org/2020,36180)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 08.10.2020 - S 20 KR 95/15 (https://dejure.org/2020,36180)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - S 20 KR 95/15 (https://dejure.org/2020,36180)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Deshalb muss die Möglichkeit bestehen, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden ( vgl zu alledem: Bundessozialgericht, Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 30/06 R, RdNr 13 mwN ).

    Anhaltspunkte dafür, dass sich die antragsberechtigten Stellen oder der Gemeinsame Bundesausschuss aus sachfremden oder willkürlichen Erwägungen mit der Materie nicht oder zögerlich befasst haben, hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich ( vgl zu alledem: Bundessozialgericht, Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 30/06 R, RdNr 14 mwN ).

    Danach ( vgl hierzu insbesondere Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 30/06 R, RdNr 16 ff mwN ) ist mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung für die Eröffnung des sogenannten Off-Label-Use, um den es hier offenkundig nicht geht, formuliert ist.

    Das kann aber ersichtlich nicht ausreichen, das Leistungsrecht des SGB V und die dazu bestehenden untergesetzlichen Regelungen nicht mehr als maßgebenden rechtlichen Maßstab für die Leistungsansprüche der Versicherten anzusehen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 30/06 R, RdNr 16 mwN ).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Die Vorschrift ersetzt den primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).

    Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Tatbeständen des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 ).

    aaaa) Zunächst hat die Kammer schon angesichts der bereits vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Standardtherapiemaßnahmen zur Behandlung von Krampfaderleiden keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Seltenheitsfalles, der sich systematischer Erforschung entzieht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 55 ).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Deshalb hat das Bundessozialgericht bei einer Entscheidung darüber, ob im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der Einzelimport eines überhaupt nicht in Deutschland zugelassenen Mittels nach § 73 AMG zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, in die Beurteilung einbezogen, ob sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs schon in näherer oder erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu konkretisieren droht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 12/06 R, RdNr 19 ), und zudem eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik gefordert ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 12/06 R, RdNr 20 ).

    Es hat Ähnliches für den gegebenenfalls gleichzustellenden, nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion erwogen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 12/06 R, RdNr 20 ).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Ferner hat es auch ein in schwerwiegender Form bestehendes Restless-Legs-Syndrom mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen hat das Bundessozialgericht zwar als eine schwerwiegende, nicht aber als eine Krankheit angesehen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden kann ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 14/06 R, RdNr 11 und RdNr 18 ).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Von einer zwar durchaus schwerwiegenden, aber nicht eine notstandsähnliche Situation begründenden Krankheit ist das Bundessozialgericht etwa bei einer Myopathie wegen Myoadenylate-Deaminase-Mangels ausgegangen, die zu belastungsabhängigen, muskelkaterähnlichen Schmerzen, schmerzhaften Muskelversteifungen und sehr selten zu einem Untergang von Muskelgewebe führt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/04 R, RdNr 31f ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 07. September 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 07. September 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Nach dieser Regelung, die die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - ( BVerfGE 115, 25 ff ) umsetzt, können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Abs. 1 S 3 SGB V abweichende Leistung (und damit eine Leistung, deren Qualität und Wirksamkeit entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht feststeht) beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.10.2020 - S 20 KR 95/15
    Auch ein Prostatakarzinom im Anfangsstadium ohne metastatische Absiedelungen hat das Bundessozialgericht nicht als ausreichend angesehen, um eine Leistungsausweitung zu rechtfertigen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R, RdNr 36 ).
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