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SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21 |
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- BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R
Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
Dies rechtfertigt die grundsätzliche Zuordnung des Übermittlungsrisikos zur Sphäre des Versicherten, wenn die von ihm übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. August 2019 - B 3 KR 18/18 R, RdNr 28 mwN ).ee) Im Übrigen hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Klägerin unbenommen gewesen wäre, ihre fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auch (vorab) telefonisch mitzuteilen ( vgl zu der Nutzung anderer Kommunikationswege auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 08. August 2019 - B 3 KR 18/18 R, RdNr 28 ).
- BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55
Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) …
Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
Insoweit gilt auch in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will ( vgl hierzu schon grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55, RdNr 18f mwN ). - BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches …
Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 ).
- BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ). - BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ). - SG Mannheim, 15.06.2016 - S 4 KR 3126/17
Eingriff in den Postlauf: Krankengeld trotz verspäteter Meldung
Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
Die Beklagte könne nicht nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig bei ihr eingegangen sei, weshalb der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld auch im streitigen Zeitraum zustehe (Verweis auf Sozialgericht Mannheim, Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2016 - S 4 KR 3126/17). - BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit - …
Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V ) iVm § 46 S 1 Nr. 2 und S 2 SGB V - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis zum 27. April 2021 nicht zu.