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   SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 51/20   

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https://dejure.org/2022,4697
SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 51/20 (https://dejure.org/2022,4697)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09.02.2022 - S 20 KR 51/20 (https://dejure.org/2022,4697)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - S 20 KR 51/20 (https://dejure.org/2022,4697)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 51/20
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 51/20
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 14/64

    Geschäftsunfähiger Versicherter - Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit - Ärztliche

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 51/20
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, kann die Versäumung einer Ausschlussfrist im Sozialversicherungsrecht jedenfalls dann nicht zu Lasten eines Berechtigten gehen, wenn ein Handeln im Rechtssinn überhaupt nicht möglich war ( so schon sehr frühzeitig: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 14/64, RdNr 17; später ua unter Verweis auf diese Entscheidung auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R -, RdNr 24 mwN ).
  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 51/20
    aa) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V ) iVm § 46 S 1 Nr. 2 und S 2 SGB V - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - auch für den Zeitraum vom 02. November 2019 bis zum 11. November 2019 zu.
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 51/20
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, kann die Versäumung einer Ausschlussfrist im Sozialversicherungsrecht jedenfalls dann nicht zu Lasten eines Berechtigten gehen, wenn ein Handeln im Rechtssinn überhaupt nicht möglich war ( so schon sehr frühzeitig: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 14/64, RdNr 17; später ua unter Verweis auf diese Entscheidung auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R -, RdNr 24 mwN ).
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