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   SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15   

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SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15 (https://dejure.org/2020,18909)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09.07.2020 - S 26 AS 904/15 (https://dejure.org/2020,18909)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - S 26 AS 904/15 (https://dejure.org/2020,18909)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).

    Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S 1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist ( Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 ).

    Die Mietkosten gegenüber nahen Angehörigen sind vom SGB II-Leistungen Träger nur dann zu übernehmen, wenn diese auf einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem rechtlichen Fremdvergleich standhält ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 0 3. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 26f ).

    Wenn aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig vorgibt, dass der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht und wenn "tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung nicht nur dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt und es - wie dargelegt -ausreichend ist, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 ), ist von einer ernsthaften Mietzinsforderung und einem entsprechenden Bedarf erst recht auszugehen, wenn der Leistungsberechtigte der vereinbarten Mietzinszahlungsverpflichtung - wie hier - vereinbarungsgemäß, regelmäßig, pünktlich und vollständig nachgekommen ist.

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    Weil es aber Aufgabe der Sozialgerichte ist, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen ( vgl für die Anfechtungssituation Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ), begnügt sich das Gericht angesichts des Nachweises der vereinbarungsgemäß erfolgten regelmäßigen und vollständigen Mietzinszahlungen des Klägers an seine Mutter vorliegend mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ( vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik, SGB 11, 4. Auflage 2017, § 7, RdNr 117 mwN ).
  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des Klägers ist § 19 SGB II in Verbindung mit §§ 7, 9, 11 ff, 20 ff SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ).
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    b) Der Kläger hat den Streitgegenstand dabei zulässig auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R. RdNr 8 mwN ), um deren Höhe gestritten wird.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 01. April 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben Erfolg.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 01. April 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben Erfolg.
  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtwidrigen

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).
  • SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 905/15
    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
    Hiergegen erhob der Kläger am 28. April 2015 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 905/15 registriert wurde, und über die die Kammer mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat.
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