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   SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16   

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https://dejure.org/2021,40296
SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16 (https://dejure.org/2021,40296)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09.07.2021 - S 26 AS 653/16 (https://dejure.org/2021,40296)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - S 26 AS 653/16 (https://dejure.org/2021,40296)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 31/16 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16
    bb) Die endgültigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten sind auch nicht etwa gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen die Erstattungsverfügungen geführten Widerspruchsverfahrens und damit des nachfolgenden Klageverfahrens geworden, weil - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt möglich ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 55/19 R, RdNr 13 ff unter Hinweis ua auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 31/16 R, RdNr 15 ) - die endgültigen Festsetzungsentscheidungen jedenfalls nicht während des Widerspruchsverfahrens um die Erstattungsverfügungen des Beklagten ergangen sind.
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16
    b) Nicht Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens - mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch der Kläger auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung ( vgl § 123 SGG ), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN ) - sind dagegen die Ansprüche der Kläger auf abschließende Festsetzung eines höheren Anspruches auf passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ).
  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16
    bb) Die endgültigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten sind auch nicht etwa gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen die Erstattungsverfügungen geführten Widerspruchsverfahrens und damit des nachfolgenden Klageverfahrens geworden, weil - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt möglich ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 55/19 R, RdNr 13 ff unter Hinweis ua auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 31/16 R, RdNr 15 ) - die endgültigen Festsetzungsentscheidungen jedenfalls nicht während des Widerspruchsverfahrens um die Erstattungsverfügungen des Beklagten ergangen sind.
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R

    Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16
    a) Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - in der Fassung, die die genannte Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - iVm § 328 Abs. 3 S 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - ( SGB III ) sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
  • BSG, 15.11.2018 - B 5 R 12/18 R

    Auslegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16
    Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob ein Kläger rechtskundig vertreten ist oder nicht ( vgl zu diesen Fragen insbesondere Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2018 - B 5 R 12/18 R, RdNr 4ff mwN ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügungen vom 28. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.07.2021 - S 26 AS 653/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügungen vom 28. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
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