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SG Neuruppin, 10.03.2021 - S 20 KR 93/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- sozialrechtsiegen.de
Krankengeld - Bemessungsgrundlagen und Voraussetzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Neuruppin, 10.03.2021 - S 20 KR 93/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2022 - L 14 KR 143/21
- BSG, 10.03.2022 - B 3 KR 11/22 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 23.01.1973 - 3 RK 22/70
Auszug aus SG Neuruppin, 10.03.2021 - S 20 KR 93/20
Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- und im Klageverfahren und unter nicht zu beanstandender Anwendung der maßgeblichen Regelungen zutreffend darauf abgestellt, dass die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgeltes zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit entscheidend ist und dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Januar 1973 - 3 RK 22/70, RdNr 12 ).Soweit der Kläger schließlich unter Bezugnahme auf das bereits zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Januar 1973 -3 RK 22/70 - ( dort RdNr 12 ) darauf verweist, mit der Entscheidung sei der Referenzzeitraum lediglich "im allgemeinen" auf drei Monate bzw dreizehn Wochen festgelegt worden, vermag die Kammer keine Anhaltspunkte zu erkennen, warum im Falle des Klägers ein abweichender Referenzzeitraum maßgeblich sein soll.
- BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Auszug aus SG Neuruppin, 10.03.2021 - S 20 KR 93/20
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg. - BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Neuruppin, 10.03.2021 - S 20 KR 93/20
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg. - BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft …
Auszug aus SG Neuruppin, 10.03.2021 - S 20 KR 93/20
An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN ).