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   SG Neuruppin, 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16   

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https://dejure.org/2018,24053
SG Neuruppin, 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16 (https://dejure.org/2018,24053)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16 (https://dejure.org/2018,24053)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16 (https://dejure.org/2018,24053)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des

    Auszug aus SG Neuruppin, 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16
    Zur Begründung führte er aus, da aus der Mahnung ersichtlich war, dass diese auf der Annahme beruhe, gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters seien Widerspruch und Klage nicht eingelegt, und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen.

    Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 19f mwN, insbesondere unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 ).

    Dies könne dann angenommen werden, wenn der Betroffene der Mahnung insbesondere entnehmen könne, dass die Geltendmachung der Forderung einschließlich der Mahngebühren auf der Vorstellung beruht habe, dass kein Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingelegt worden sei ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 22) .

    In einer derartigen Situation lag die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten für einen verständigen Betroffenen jedenfalls nahe ( ähnlich auch Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 23) .

  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus SG Neuruppin, 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16
    Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 19f mwN, insbesondere unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 ).
  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus SG Neuruppin, 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16
    Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 19f mwN, insbesondere unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 ).
  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 68/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Sprungrevision - isolierter

    Auszug aus SG Neuruppin, 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16
    Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid ( Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, RdNr 12 mwN ).
  • SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Im Übrigen sei die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren zur Herstellung von Waffengleichheit notwendig gewesen, was "allgemein in der SGB II-Rechtsprechung anerkannt" sei (Verweis auf Urteil der Kammer vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16), zumal es dem Kläger aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen sei, das Verfahren allein zu betreiben.

    Nach Auffassung der Kammer macht der Beklagte die vom Bundessozialgericht beispielhaft erwähnte Situation durch den von ihm gerichtsbekanntlich jeder Mahnung beigefügten Hinweis zum Regelfall und überträgt damit die eigene Prüfverantwortung dafür, ob das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung zu beachten ist, auf die Betroffenen und lässt sich dies auch noch durch die Erhebung von Mahngebühren bezahlen ( vgl hierzu auch bereits das Urteil der Kammer vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16, RdNr 27, mit dem sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt hat ).

    Wenn der Beklagte den Eintritt der aufschiebenden Wirkung - trotz vermeintlich sorgfältiger Prüfung - übersieht und in verschleierter Weise einen Mahngebührenverwaltungsakt bekannt gibt, ohne sich angesichts der ihm bekannten Bevollmächtigung bezüglich der Hauptforderung auch mit der "Mahnung" an den Bevollmächtigten zu wenden ( vgl dazu auch § 13 Abs. 3 S 1 SGB X ), hat er auch durch die Erklärung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, für deren Inanspruchnahme aufzukommen ( vgl hierzu auch das Urteil der Kammer vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16, RdNr 29, mit dem sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt hat) .

    Denn diese Entscheidungen verhalten sich naturgemäß nicht zu sämtlichen hier zu berücksichtigenden Besonderheiten, die für die Kammer vorliegend entscheidungserheblich sind, zumal sich der Beklagte auch nicht mit den Argumenten der Kammer, die diese bereits in ihrem Urteil vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16 ( dort ab RdNr 25 ff ) im Einzelnen dargelegt hat, auseinandergesetzt hat.

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