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   SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22   

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SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22 (https://dejure.org/2023,583)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13.01.2023 - S 26 AS 509/22 (https://dejure.org/2023,583)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 509/22 (https://dejure.org/2023,583)
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  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R

    Sozialleistungen: Betriebskostenerstattungen anrechenbar?

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22
    Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt ( modifizierte Zuflusstheorie ; vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 28 mwN ).

    Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 29 mwN ).

    Das Bundessozialgericht, dem die Kammer folgt, weil sie die Erwägungen für zutreffend und überzeugend hält, hat zu § 22 Abs. 1 S 4 SGB II aF und zu § 22 Abs. 3 SGB II aF wiederholt dargelegt, dass hierdurch für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die in § 19 S 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ( seit dem 01. Januar 2011 § 19 Abs. 3 S 2 SGB II ) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs. 2 SGB II aF ( jetzt § 11b Abs. 1 SGB II ) modifiziert werden ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 32 mwN ).

    Seit dem 01. Januar 2011 enthält § 19 Abs. 3 S 2 SGB II eine wirkungsgleiche Regelung, nach der Einkommen und Vermögen zunächst die Bedarfe nach § 20 SGB II, § 21 SGB II und § 23 SGB II deckt, (und erst dann) darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 S 2 SGB II wirkt sich damit entlastend für den Bund aus ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 33 mwN ).

    Die Regelung des § 22 Abs. 1 S 4 SGB II aF und § 22 Abs. 3 SGB II sind damit Spezialvorschriften in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 34 mwN ).

    Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens bestimmt § 22 Abs. 3 SGB II als lex specialis zu § 11 Abs. 3 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung und Minderung der entstehenden Aufwendungen erst die Zeit ab dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 35 mwN ).

    Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammten, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestanden hatte, zu berücksichtigen waren, war es auch unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hatte ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 36 mwN ).

    Rückzahlungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges werden nicht durch § 22 Abs. 3 Hs 2 Regelung 2 SGB II ausgenommen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 38 mwN ).

    Durch die Änderung sei künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung beziehe ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 39 mwN ).

    Dieser Befund deckt sich mit dem aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Regelungsmotiv und der Regelungsintention des Gesetzgebers (siehe oben), der gerade die Situation vor Augen hatte, dass ein Leistungsbezieher seinen Regelbedarf für den nicht anerkannten Teil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verwendet hat, und ihm durch den Zufluss einer hierauf bezogenen Erstattung nicht nachträglich im Ergebnis ein Teil des Regelbedarfs gekürzt werden soll ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 40 mwN ).

    Wird der Bedarf für die angemessenen Aufwendungen teilweise durch Einkommen gedeckt und führt deswegen teilweise nicht zu einem Leistungsanspruch, berührt dies die Anerkennung als angemessene Aufwendungen nicht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 41 ).

    Unabhängig davon, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung den allgemeinen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung unterworfen ist, die unter anderem der Wortlaut einer Norm und der eindeutige Willen des Gesetzgebers bilden, so dass hier fraglich ist, ob bereits Normwortlaut und Entstehungsgeschichte einer anderen Auslegung entgegenstehen, gibt Verfassungsrecht jedenfalls keinen Anlass für eine verfassungskonforme Erweiterung ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 42 ua unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16, RdNr 150 umwN ).

    Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 43 unter anderem unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89; Beschluss vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 sowie Nichtannahmebeschluss vom 07. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 umwN ).

    Dass damit bereichsspezifisch Personen schlechter behandelt werden, die von Geldzuflüssen profitieren, die etwa aus einer eigenen Arbeitsleistung resultieren, liegt im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende begründet, das gerade bei fehlendem eigenem Einkommen aktiviert wird und in dem selbst erwirtschaftetes Einkommen grundsätzlich anspruchsschädlich ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 44 mwN ).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22
    Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 43 unter anderem unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89; Beschluss vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 sowie Nichtannahmebeschluss vom 07. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 umwN ).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22
    Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 43 unter anderem unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89; Beschluss vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 sowie Nichtannahmebeschluss vom 07. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 umwN ).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22
    Unabhängig davon, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung den allgemeinen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung unterworfen ist, die unter anderem der Wortlaut einer Norm und der eindeutige Willen des Gesetzgebers bilden, so dass hier fraglich ist, ob bereits Normwortlaut und Entstehungsgeschichte einer anderen Auslegung entgegenstehen, gibt Verfassungsrecht jedenfalls keinen Anlass für eine verfassungskonforme Erweiterung ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 42 ua unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16, RdNr 150 umwN ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22
    Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 7/20 R, RdNr 43 unter anderem unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89; Beschluss vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 sowie Nichtannahmebeschluss vom 07. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 umwN ).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 509/22
    aa) Die Aufhebungsverfügung ist formell rechtmäßig, auch wenn die Klägerin zu ihr als eingreifendem Verwaltungsakt nicht vor deren Bekanntgabe gemäß § 40 Abs. 1 S 1 SGB II - in der Fassung, die die genannte Vorschrift vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R, RdNr 14f mwN ) - iVm § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden sein sollte.
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