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   SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10   

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SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10 (https://dejure.org/2018,10060)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13.04.2018 - S 26 AS 942/10 (https://dejure.org/2018,10060)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13. April 2018 - S 26 AS 942/10 (https://dejure.org/2018,10060)
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  • SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 619/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Unterkunftskosten bei einem

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10
    Die Kammer hat das Jobcenter Reinickendorf im Verfahren S 26 AS 619/09 um Übersendung der dortigen Leistungsakten gebeten.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 619/09 vom 13. April 2018 hat die Kammer die Kläger persönlich angehört und den Zeugen A. als Zeugen vernommen.

    Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Prozessakte, auf den Inhalt der Prozessakte des Verfahrens mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 619/09 sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung waren.

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10
    Diesen Wert entnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( vgl insbesondere Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, RdNr 32) dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes eV.

    Demgegenüber ist zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten nicht der jeweilige bundesweite Heizkostenspiegel ( abrufbar unter http://www.heizspiegel.de ) heranzuziehen, weil den dort dargestellten Werten - entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - gerade nicht die Funktion einer Angemessenheitsobergrenze zukommt und das Überschreiten dieses Grenzwertes lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden kann ( so Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, RdNr 37 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, RdNr 23 ).

    Dementsprechend sind die Grenzwerte der bundesweiten Heizspiegel, die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von vornherein nicht heranzuziehen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, RdNr 37 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, RdNr 32 ).

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10
    Demgegenüber ist zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten nicht der jeweilige bundesweite Heizkostenspiegel ( abrufbar unter http://www.heizspiegel.de ) heranzuziehen, weil den dort dargestellten Werten - entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - gerade nicht die Funktion einer Angemessenheitsobergrenze zukommt und das Überschreiten dieses Grenzwertes lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden kann ( so Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, RdNr 37 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, RdNr 23 ).

    Dementsprechend sind die Grenzwerte der bundesweiten Heizspiegel, die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von vornherein nicht heranzuziehen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, RdNr 37 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, RdNr 32 ).

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10
    Lediglich bei den von den Einnahmen vorzunehmenden Absetzungen ist in § 3 Abs. 2 Alg II-V aF ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit der steuerrechtlichen Regelungen normiert ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R, RdNr 20 ).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10
    Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ( vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN ).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10
    Bei der Bestimmung der angemessenen Heizkosten ist zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 18/06 R, RdNr 20 ) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße von den Werten auszugehen, welche das Land Brandenburg durch Ziffer I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 - VV-WoFGWoBindG - zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung ( WoFG ) festgesetzt hat.
  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.04.2018 - S 26 AS 942/10
    43 Die Gemeinde Schildow, in der die Kläger wohnen, gehörte als Ortsteil der Gemeinde Mühlenbecker Land im hier maßgeblichen Zeitraum ausweislich der Liste der Mietenstufen der Gemeinden der Mietenstufe 4 an, weshalb sich nach Maßgabe der rechten äußersten Spalte der Tabelle zu § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes ( WoGG ) in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte ( im Folgenden: aF ), unter Berücksichtigung eines die Pauschalierung ausgleichenden Sicherheitszuschlages von 10 Prozent eine Angemessenheitsobergrenze ( vgl zu dieser "Deckelungsgrenze": Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R, RdNr 19 ) in Höhe eines Betrages von monatlich 478, 50 Euro ergibt.
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