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   SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17   

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SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17 (https://dejure.org/2020,8038)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 15.04.2020 - S 26 AS 279/17 (https://dejure.org/2020,8038)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 15. April 2020 - S 26 AS 279/17 (https://dejure.org/2020,8038)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Aus der Mahnung sei ersichtlich gewesen, dass diese auf der Annahme beruhe, gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters seien Widerspruch und Klage nicht eingelegt worden; dieser Hinweis genüge den Anforderungen des Bundessozialgerichts (Verweis auf Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 22), die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu verneinen.

    Von besonderer Bedeutung sei der entsprechende Hinweis in dem Mahnschreiben vom 16. März 2016 (richtig: 07. November 2016), der dazu führe, dass die Hinzuziehung nicht notwendig gewesen sei (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 22).

    Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 19f mwN, insbesondere unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 ).

    bbb) Nach der auch von dem Beklagten zur Stützung seiner Ansicht zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 22 ) der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, könne ein Ausnahmefall in Fällen der vorliegenden Art zB erwogen werden, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen gehe oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich sei, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruhe, das vom Widersprechenden leicht aufzuklären sei.

    Dies könne dann angenommen werden, wenn der Betroffene der Mahnung insbesondere entnehmen könne, dass die Geltendmachung der Forderung einschließlich der Mahngebühren auf der Vorstellung beruht habe, dass kein Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsverfügung eingelegt worden sei ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 22) .

  • SG Neuruppin, 10.08.2018 - S 26 AS 1211/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Im Übrigen sei die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren zur Herstellung von Waffengleichheit notwendig gewesen, was "allgemein in der SGB II-Rechtsprechung anerkannt" sei (Verweis auf Urteil der Kammer vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16), zumal es dem Kläger aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen sei, das Verfahren allein zu betreiben.

    Nach Auffassung der Kammer macht der Beklagte die vom Bundessozialgericht beispielhaft erwähnte Situation durch den von ihm gerichtsbekanntlich jeder Mahnung beigefügten Hinweis zum Regelfall und überträgt damit die eigene Prüfverantwortung dafür, ob das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung zu beachten ist, auf die Betroffenen und lässt sich dies auch noch durch die Erhebung von Mahngebühren bezahlen ( vgl hierzu auch bereits das Urteil der Kammer vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16, RdNr 27, mit dem sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt hat ).

    Wenn der Beklagte den Eintritt der aufschiebenden Wirkung - trotz vermeintlich sorgfältiger Prüfung - übersieht und in verschleierter Weise einen Mahngebührenverwaltungsakt bekannt gibt, ohne sich angesichts der ihm bekannten Bevollmächtigung bezüglich der Hauptforderung auch mit der "Mahnung" an den Bevollmächtigten zu wenden ( vgl dazu auch § 13 Abs. 3 S 1 SGB X ), hat er auch durch die Erklärung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, für deren Inanspruchnahme aufzukommen ( vgl hierzu auch das Urteil der Kammer vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16, RdNr 29, mit dem sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt hat) .

    Denn diese Entscheidungen verhalten sich naturgemäß nicht zu sämtlichen hier zu berücksichtigenden Besonderheiten, die für die Kammer vorliegend entscheidungserheblich sind, zumal sich der Beklagte auch nicht mit den Argumenten der Kammer, die diese bereits in ihrem Urteil vom 10. August 2018 - S 26 AS 1211/16 ( dort ab RdNr 25 ff ) im Einzelnen dargelegt hat, auseinandergesetzt hat.

  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 19f mwN, insbesondere unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 ).
  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht ( Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, RdNr 19f mwN, insbesondere unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 ).
  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 68/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Sprungrevision - isolierter

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Gegenstand des Klageverfahrens sind dann allein diese isolierten sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, die mit dem Widerspruchsbescheid verlautbart werden ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, RdNr 12 mwN ).
  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein höherer Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) iVm § 63 Abs. 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Zeitpunkt der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R, RdNr 12 mwN ) - nicht zusteht.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 25. Februar 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen bleiben sie erfolglos.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.04.2020 - S 26 AS 279/17
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 25. Februar 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen bleiben sie erfolglos.
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