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   SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16   

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https://dejure.org/2016,31358
SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16 (https://dejure.org/2016,31358)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16.08.2016 - S 26 AS 201/16 (https://dejure.org/2016,31358)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16. August 2016 - S 26 AS 201/16 (https://dejure.org/2016,31358)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme -

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    Nur in diesem Verfahren wird über die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung des Beklagten für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 sowie seine Kostenentscheidungen hinsichtlich der Tragung der Kosten in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden abschließend entschieden werden ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R, RdNr 23 mwN ).

    Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung, er sei nicht mit den den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten, ua auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - und vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 - hingewiesen hat, vermag er hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation - Entscheidung über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache - überhaupt nicht positioniert hat; Gleiches gilt für die von ihm zitierten Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 - L 4 AS 285/12 - sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2013 - L 7 AS 44/13 -.

    b) Darüber, ob der Beklagte daneben auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens um den Änderungsbescheid vom 21. Juni 2015 zu tragen hat, ist im Rahmen der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 zu entscheiden ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Leitsatz 1 und RdNr 12; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R, Leitsatz 1 sowie RdNr 23 ).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R

    Kostenerstattung im Vorverfahren - Bescheide Gegenstand eines früheren Verfahrens

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    b) Darüber, ob der Beklagte daneben auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens um den Änderungsbescheid vom 21. Juni 2015 zu tragen hat, ist im Rahmen der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 zu entscheiden ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Leitsatz 1 und RdNr 12; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R, Leitsatz 1 sowie RdNr 23 ).
  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 142/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Erstattung der notwendigen

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung, er sei nicht mit den den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten, ua auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - und vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 - hingewiesen hat, vermag er hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation - Entscheidung über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache - überhaupt nicht positioniert hat; Gleiches gilt für die von ihm zitierten Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 - L 4 AS 285/12 - sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2013 - L 7 AS 44/13 -.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2012 - L 13 B 141/07
    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    Vielmehr ist bei der nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung (auch) darüber zu befinden, welchem der oben genannten Kriterien das entscheidende Gewicht beizumessen ist ( vgl hierzu insgesamt Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2012 - L 13 B 141/07 AS, zitiert nach http://www.sozialgerichtsbarkeit.de, mwN ).
  • LSG Thüringen, 20.05.2015 - L 4 AS 285/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - vorläufige Bewilligung von

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung, er sei nicht mit den den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten, ua auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - und vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 - hingewiesen hat, vermag er hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation - Entscheidung über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache - überhaupt nicht positioniert hat; Gleiches gilt für die von ihm zitierten Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 - L 4 AS 285/12 - sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2013 - L 7 AS 44/13 -.
  • LSG Bayern, 28.03.2013 - L 7 AS 44/13

    Widerspruch und Klage gegen einen Änderungsbescheid, der gemäß § 86 SGG bzw. § 96

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung, er sei nicht mit den den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten, ua auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - und vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 - hingewiesen hat, vermag er hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation - Entscheidung über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache - überhaupt nicht positioniert hat; Gleiches gilt für die von ihm zitierten Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 - L 4 AS 285/12 - sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2013 - L 7 AS 44/13 -.
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    c) Da der Beklagte seine Leistungsgewährung mit dem hier (auch) angegriffenen Änderungsbescheid vom 21. August 2015 auch für den insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 (teilweise) zu Gunsten der Kläger abgeändert hat, indem er auch die für diesen Zeitraum fällig gewordenen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 26 SGB II, was im Übrigen keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R, Rdnr 13 ), als Darlehen bewilligte, wurde dieser Änderungsbescheid wegen der Regelung des § 96 Abs. 1 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 und damit - wegen § 95 SGG in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016, mit dem der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 21. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat - auch Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 1141/15.
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands -

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
    Nur der Rechtsgrund der Zahlung - Zuschuss statt Darlehen - bedarf also einer Änderung ( vgl zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 03. Dezember 2015 - B 4 AS 49/14 R, RdNr 14 mwN ).
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