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   SG Neuruppin, 16.11.2022 - S 26 AS 2746/14   

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SG Neuruppin, 16.11.2022 - S 26 AS 2746/14 (https://dejure.org/2022,35356)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16.11.2022 - S 26 AS 2746/14 (https://dejure.org/2022,35356)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16. November 2022 - S 26 AS 2746/14 (https://dejure.org/2022,35356)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2022 - S 26 AS 2746/14
    So liegt es hier ersichtlich nicht, weil eine Beseitigung der angefochtenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen die Rechtsstellung der Klägerin nachhaltig verbessert, weil jedenfalls der Schein des Eingriffes in die ihr mit den Verfügungen vom 19. Juni 2014 vorläufig zuerkannten und zwischenzeitlich als endgültig geltenden Rechtspositionen durch die gerichtliche Entscheidung beseitigt würde ( vgl zur Frage des Bestehens des Rechtsschutzbedürfnisses in einer ähnlichen Konstellation: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 10 mwN ).

    a) In der Sache beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich an den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 SGB III. Keine Grundlage findet sie dagegen in den für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse einschlägigen Bestimmungen von § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 S 1 SGB III sowie § 48 Abs. 1 S 2 SGB X oder iVm § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 SGB X (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 17 ).

    Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 19 mwN ).

    Dass deshalb jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ein von Amts wegen zu beachtender verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine die Leistungen endgültig zuerkennende Bewilligung besteht, folgt schließlich mittelbar aus § 328 Abs. 2 SGB III, wonach eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 22 mwN ).

    Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 23 mwN ).

    Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der ihnen endgültig zustehenden Leistungen ist deshalb von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung ( vgl § 8 SGB X ) nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 S 1 SGB III sowie gegebenenfalls § 328 Abs. 3 S 2 Hs 1 SGB III zu treffen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 24 mwN ).

    Dabei kann offenbleiben, ob die §§ 44 ff SGB X im Anwendungsbereich von § 328 SGB III generell verdrängt sind oder ob die Korrektur vorläufiger Bewilligungen partiell auch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X zu stützen und im Hinblick auf Vertrauensschutz an ihnen zu messen sein kann ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 25 mwN ).

    Maßgebend für die vorliegend zu treffende Entscheidung ist vielmehr, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen kann; andernfalls wäre dem Schutzzweck der endgültigen Bewilligung im Hinblick auf ihre Funktion für den Vertrauensschutz insbesondere nach den §§ 45 und 48 SGB X nicht genügt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 26 ).

  • SG Neuruppin, 07.07.2020 - S 26 AS 1613/14
    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2022 - S 26 AS 2746/14
    Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin zu dem Aktenzeichen S 26 AS 1613/14.

    Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2020 hat das Sozialgericht Neuruppin in dem Verfahren S 26 AS 1613/14 die mit dem Bescheid vom 17. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2014 verlautbarte sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung des Bewilligungsbescheides vom 19. November 2013 für den Zeitraum vom 01. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 aufgehoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den übrigen Inhalt der Prozessakte, auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Prozessakten mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14, S 26 AS 1901/14 ER und S 26 AS 357/21 ZVW nebst der dort beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Prenzlau - 22 Ds 336 Js 24645/13 (68/15) - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

  • SG Neuruppin, 02.10.2020 - S 26 AS 762/15
    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2022 - S 26 AS 2746/14
    Mit der am 13. April 2015 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin zum Aktenzeichen S 26 AS 762/15 hat die Klägerin die Aufhebung der sozialverwaltungsbehördlichen Teilaufhebungs- und Erstattungsverfügungen vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 begehrt.

    Nach vorheriger Anhörung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Neuruppin mit Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2020 - S 26 AS 762/15 - die Klage gegen die mit Bescheid vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2014 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen abgewiesen.

  • SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, die Frau E. betreffenden Prozessakten mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14, S 26 AS 1901/14 ER, S 26 AS 2746/14 und S 26 AS 357/21 ZVW nebst der dort beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Prenzlau - 22 Ds 336 Js 24645/13 (68/15) - sowie auf die Frau E. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung waren.
  • SG Neuruppin, 02.10.2020 - S 26 AS 762/15
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, auf die Prozessakten mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14, S 26 AS 1641/14, S 26 AS 1901/14 ER, S 26 AS 2746/14 nebst der dort beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Prenzlau - ... - Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
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