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   SG Neuruppin, 16.12.2021 - S 20 KR 27/13   

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SG Neuruppin, 16.12.2021 - S 20 KR 27/13 (https://dejure.org/2021,58286)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16.12.2021 - S 20 KR 27/13 (https://dejure.org/2021,58286)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - S 20 KR 27/13 (https://dejure.org/2021,58286)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.12.2021 - S 20 KR 27/13
    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, Versicherte, die nur einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen, aber noch keinen Rentenantrag gestellt haben, vor Nachteilen zu bewahren ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 50 mwN ).

    Dieses Gestaltungsrecht bezieht sich grundsätzlich auch auf den gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI "fingierten" Rentenantrag ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 51 mwN ).

    Dies gilt ebenso für den Ausschluss der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI. Darüber hat der Versicherte eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse herbeizuführen ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 52 mwN ).

    Über die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der gestellte Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen somit als Rentenantrag und führt so zu einem Wegfall des Krankengeldes ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 53 mwN ).

    ddd) Der Versicherte, der seinen ( über § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Renten - )Antrag zurücknehmen will, kann jedoch eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse herbeiführen, ob sie die Zustimmung dazu erteilt oder nicht ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 56 mwN ).

    Das bloße Interesse des Versicherten an der (Weiter-) Zahlung des im Vergleich zu anderen Leistungen regelmäßig höheren Krankengeldes begründet demgemäß keine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Versicherten ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 57 mwN ).

    Belange des Versicherten können zB eine erhebliche Verbesserung der Rente sein, wobei eine erhebliche Verbesserung der Rente nicht allein dann anzunehmen ist, wenn durch die Verschiebung des Rentenbeginns (nur) ein höherer Betrag zur Auszahlung kommt ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 58f mwN ).

    Eine Rentenminderung kann danach grundsätzlich nicht als wesentliche Belastung und ihre Abwendung durch einen späteren Rentenbeginn nicht als zu berücksichtigende Verbesserung angesehen werden, die eine Verschiebung des Rentenbeginns rechtfertigt ( vgl § 77 Abs. 2 S 1 Nr. 3 SGB VI; vgl dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 59 mwN ).

    Die Widerspruchsbehörde ist auch im Widerspruchsverfahren befugt, und bei einem Ermessensausfall oder Fehlgebrauch im Ausgangsbescheid auch gehalten, selbst Ermessenserwägungen anzustellen (und diese gegebenenfalls an die Stelle der Ausgangsbehörde zu setzen ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 64 mwN ).

    Die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung unterliegt nicht der Disposition des Versicherten ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 65 mwN ).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.12.2021 - S 20 KR 27/13
    Über die Klagen konnte das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 23. November 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.12.2021 - S 20 KR 27/13
    Über die Klagen konnte das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 23. November 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Nachdem die Beklagte auf die Untätigkeitsklage des Klägers im Rechtstreit S 20 KR 27/13 durch das Sozialgericht zur Bescheidung des Widerspruchs verurteilt worden war (Gerichtsbescheid vom 26. August 2013), wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurück.

    Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten, des Jobcenters A-Stadt (BG 03302 BG 0034049) und die Gerichtsakten S 20 KR 27/13 und S 7 R 715/11 beigezogen.

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