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   SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16   

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SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16 (https://dejure.org/2021,5961)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18.01.2021 - S 20 KR 434/16 (https://dejure.org/2021,5961)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - S 20 KR 434/16 (https://dejure.org/2021,5961)
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  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16
    An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN ).
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16
    Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände (tatsächliche Eintragung des 05. Mai 2016 in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und im Karteikartenauszug sowie kein Vermerk über eine Terminsvereinbarung am 09. Mai 2016) sind die Zweifel am Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers derart erheblich, dass sie nicht zum Schweigen gebracht werden können, so dass die Kammer nicht von dem Vorliegen eines Schreibfehlers überzeugt ist ( vgl erneut § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), was nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast, wonach derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, was sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen betrifft ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ), zu ihren Lasten geht.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16
    Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände (tatsächliche Eintragung des 05. Mai 2016 in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und im Karteikartenauszug sowie kein Vermerk über eine Terminsvereinbarung am 09. Mai 2016) sind die Zweifel am Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers derart erheblich, dass sie nicht zum Schweigen gebracht werden können, so dass die Kammer nicht von dem Vorliegen eines Schreibfehlers überzeugt ist ( vgl erneut § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), was nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast, wonach derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, was sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen betrifft ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ), zu ihren Lasten geht.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16
    ee) Weil schließlich die Überprüfung der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu den Obliegenheiten der Klägerin gehört, die sie verletzt hat, können der Klage auch die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( vgl hierzu zuletzt ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R, RdNr 22 ff mwN ) entwickelten Ausnahmetatbestände nicht zum Erfolg verhelfen.
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