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   SG Neuruppin, 18.09.2020 - S 20 KR 243/19   

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https://dejure.org/2020,36176
SG Neuruppin, 18.09.2020 - S 20 KR 243/19 (https://dejure.org/2020,36176)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18.09.2020 - S 20 KR 243/19 (https://dejure.org/2020,36176)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18. September 2020 - S 20 KR 243/19 (https://dejure.org/2020,36176)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.09.2020 - S 20 KR 243/19
    aa) Dem Kläger steht für den von ihm begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V ) - in der Fassung, die die genannte Vorschrift zum Zeitpunkt der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschrift gilt < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ) - zu.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.09.2020 - S 20 KR 243/19
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 16. März 2020 sowie mit Verfügung vom 31. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.09.2020 - S 20 KR 243/19
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 16. März 2020 sowie mit Verfügung vom 31. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
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