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   SG Neuruppin, 21.07.2021 - S 26 AS 77/21   

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https://dejure.org/2021,40295
SG Neuruppin, 21.07.2021 - S 26 AS 77/21 (https://dejure.org/2021,40295)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 21.07.2021 - S 26 AS 77/21 (https://dejure.org/2021,40295)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - S 26 AS 77/21 (https://dejure.org/2021,40295)
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  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Auszug aus SG Neuruppin, 21.07.2021 - S 26 AS 77/21
    Die Sozialverwaltungsentscheidung beinhaltet regelmäßig und auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 S 1 SGB X einen Verwaltungsakt ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 5/10 R, RdNr 13 mwN ).

    Unzulässig ist eine Klage daher zB dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Klägers hieran nicht besteht, weil die Rechtsverfolgung ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht erreicht werden kann ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 5/10 R, RdNr 14 mwN ).

    Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung besteht bei dieser Sachlage aber kein Rechtsschutzinteresse (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 5/10 R, RdNr 15 mwN ).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 21.07.2021 - S 26 AS 77/21
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 21.07.2021 - S 26 AS 77/21
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus SG Neuruppin, 21.07.2021 - S 26 AS 77/21
    Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist - nach dem interessengerecht ausgelegten Vorbringen des Klägers ( vgl § 123 SGG ) - dessen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) und § 22 Abs. 4 S 2 SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Zeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 2020 - B 14 AS 23/20 R, RdNr 14 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.
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