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   SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 1477/16   

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SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 1477/16 (https://dejure.org/2021,5973)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2021 - S 26 AS 1477/16 (https://dejure.org/2021,5973)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - S 26 AS 1477/16 (https://dejure.org/2021,5973)
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Wird zitiert von ... (2)

  • SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2016 - bei dem erkennenden Gericht eingegangen am gleichen Tage - Klagen erhoben, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 21 AS 1477/16 (mit Wirkung ab dem 01. Januar 2021: S 26 AS 1477/16) registriert wurden.

    Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 30. August 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016 für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück: Soweit der Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 betroffen sei, sei der Bescheid vom 17. August 2016 gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 21 AS 1477/16 (nunmehr S 26 AS 1477/16) geworden.

    Nachdem die Kammer in dem Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1477/16 mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tage ua die mit dem Bescheid des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 aufgehoben hat, beantragt der Kläger ( nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß ),.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte zu diesem Verfahren, die Prozessakte zu dem gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1477/16 sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

    b) Soweit der Beklagte mit seinen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 auch Regelungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 getroffen hat, sind diese gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1477/16 geworden, weshalb die Kammer den klägerischen Antrag mit Blick auf die anderenfalls für diesen Zeitraum der Zulässigkeit des Begehrens entgegen stehende anderweitige Rechtshängigkeit < vgl § 202 S 1 SGG iVm § 17 Abs. 1 S 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) > nach Maßgabe der Regelung des § 123 SGG zu seinen Gunsten auf den davor liegenden Zeitraum vom 01. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 beschränkt hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - L 27 AS 316/21
    Der Beklagte hat dem Kläger ¾ der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten." Hierzu hat das Sozialgericht ausgeführt, es habe die Klage dahingehend ausgelegt, dass sie sich nur gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die entsprechende Rückforderung in Bezug auf die Monate April bis einschließlich Juni 2015 beziehe, da der Monat Juli 2015 bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens S 26 AS 1477/16 gewesen sei.
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