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   SG Neuruppin, 22.11.2021 - S 20 KR 117/21   

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SG Neuruppin, 22.11.2021 - S 20 KR 117/21 (https://dejure.org/2021,58288)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 22.11.2021 - S 20 KR 117/21 (https://dejure.org/2021,58288)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 22. November 2021 - S 20 KR 117/21 (https://dejure.org/2021,58288)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.11.2021 - S 20 KR 117/21
    b) aa) Die angegriffenen Beitragsfestsetzungsverfügungen der Beklagten sind für den Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum 11. Februar 2021 unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des § 226 Abs. 1 S 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V ), des § 226 Abs. 2 SGB V, des § 228 Abs. 1 S 1 SGB V, des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V, des § 229 Abs. 1 S 3 SGB V, des § 238 SGB V, des § 6 Abs. 6 SGB V, des § 248 S 1 SGB V, des § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V iVm § 252 Abs. 1 S 1 SGB V und des § 57 Abs. 1 S 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - ( SGB XI ), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften im streitgegenständlichen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschrift gilt < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ), nicht zu beanstanden.
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Krankengeld bei fehlender erneuter

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.11.2021 - S 20 KR 117/21
    Auch haben die Beklagten richtig gesehen, dass sich die fehlende tatsächliche Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger auf die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge nicht auszuwirken vermag, weil der originäre Bezugsberechtigte der Versorgungsbezüge in diesen Fällen (vorab) von einer Verbindlichkeit befreit wird ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 1 KR 19/14 R, RdNr 17ff ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.11.2021 - S 20 KR 117/21
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache - entgegen der Auffassung des Klägers - keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 12. Oktober 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.11.2021 - S 20 KR 117/21
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache - entgegen der Auffassung des Klägers - keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 12. Oktober 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
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