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   SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20 WA   

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SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20 WA (https://dejure.org/2020,18945)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 24.04.2020 - S 26 AS 115/20 WA (https://dejure.org/2020,18945)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 24. April 2020 - S 26 AS 115/20 WA (https://dejure.org/2020,18945)
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  • SG Neuruppin, 09.12.2016 - S 26 AS 301/15
    Auszug aus SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Hierüber musste für die Betroffene schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mittels Zustellungsurkunde < vgl § 63 Abs. 2 S 1 SGG iVm § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 176 Abs. 2 ZPO iVm § 177 ZPO bis § 181 ZPO > als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 31 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).

    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten ( vgl dazu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 34 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f ).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss ( vgl §§ 103, 106 SGG ), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 37 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53 ).

    dddd) Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen - während der laufenden Frist - erkennbar geworden wäre, dass die Klägerin entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätte ( vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 38 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59 ).

  • VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13

    Betreibensaufforderung zur Vorlage einer anwaltlich angekündigten

    Auszug aus SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten ( vgl dazu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 34 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f ).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss ( vgl §§ 103, 106 SGG ), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 37 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53 ).

    dddd) Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen - während der laufenden Frist - erkennbar geworden wäre, dass die Klägerin entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätte ( vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 38 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59 ).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Die Betreibensaufforderung ist insbesondere von dem zuständigen Kammervorsitzenden verfügt und mit vollem Namen und nicht nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe), die als Unterschrift nicht genügt hätte ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ), unterzeichnet worden.

    Hierüber musste für die Betroffene schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mittels Zustellungsurkunde < vgl § 63 Abs. 2 S 1 SGG iVm § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 176 Abs. 2 ZPO iVm § 177 ZPO bis § 181 ZPO > als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 31 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).

  • BSG, 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R

    Form und des Prozessvergleichs - Wirksamkeit - Klageantrag -Anfechtung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Das Gericht entscheidet dann entweder durch feststellendes Endurteil dahin, dass die Klagen als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, oder - wenn die Klagen nicht als zurückgenommen gelten - in der Sache selbst ( vgl für die ähnliche Fallgestaltung bei dem Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 R, RdNr 20 mwN ).
  • BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - nicht ausreichende Begründung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Hierüber musste für die Betroffene schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mittels Zustellungsurkunde < vgl § 63 Abs. 2 S 1 SGG iVm § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 176 Abs. 2 ZPO iVm § 177 ZPO bis § 181 ZPO > als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 31 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 06. März 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 06. März 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
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