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SG Neuruppin, 25.01.2021 - S 26 AS 1127/19 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22 Denn bei einer Entscheidung nach § 105 SGG ist es, anders als bei einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG, unerheblich, ob die Beteiligten der Entscheidung durch Gerichtsbescheid zustimmen (SG Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 25.01.2021 - S 26 AS 1127/19, juris, Rn. 13 m.w.N. - " Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 29. September 2020 sowie mit der gerichtlichen Verfügung vom 01. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht [...] noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist [...] haben Erfolg." ;… Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 105 SGG, Rn. 44;… Müller, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.02.2023, § 105 SGG, Rn. 20).
- SG Neuruppin, 08.07.2021 - S 26 AS 1355/18 Ob die erhobenen Klagen begründet oder unbegründet sind, insbesondere ob der Klägerin im Ergebnis ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen zusteht ( vgl hierzu die zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Gerichtsbescheide der Kammer vom 25. Januar 2021 - S 26 AS 1127/19, RdNr 19 ff, vom 21. Januar 2021 - S 26 AS 1917/18, RdNr 20 ff, vom 21. Januar 2021 - S 26 AS 77/20, RdNr 20 ff, sowie vom 19. Januar 2021 - S 26 AS 630/18, RdNr 19 ff ), durfte die Kammer bei dieser Sachlage dagegen nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen wie die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.