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   SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20 WA   

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https://dejure.org/2022,4699
SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20 WA (https://dejure.org/2022,4699)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25.01.2022 - S 26 AS 978/20 WA (https://dejure.org/2022,4699)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - S 26 AS 978/20 WA (https://dejure.org/2022,4699)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20
    Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann - auch durch das Gericht - auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 mwN; vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23ff ).

    Weil es aber im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art (lediglich) Aufgabe des Gerichts ist, die Entscheidung der Sozialverwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit von angefochtenen Verwaltungsakten erst zu schaffen ( vgl zu diesem Aspekt etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ), verbietet sich eine Veränderung der Rechtsgrundlage durch das Gericht.

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20
    Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann - auch durch das Gericht - auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 mwN; vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23ff ).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20
    Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II ( vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80 ), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es - wie hier - an einer speziellen Regelung mangelt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20
    Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20
    Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20
    Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Gericht wegen des bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens - 1 BvL 7/16 - das Ruhen des Verfahrens, das ursprünglich unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 2693/15 registriert worden war, angeordnet ( Beschluss vom 10. Dezember 2019 ) und auf den Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin vom 28. Oktober 2020 unter dem jetzigen gerichtlichen Aktenzeichen wieder aufgenommen.
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