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SG Neuruppin, 25.02.2022 - S 26 AS 1130/20 |
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- BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Neuruppin, 25.02.2022 - S 26 AS 1130/20
Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ). - BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R
Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung
Auszug aus SG Neuruppin, 25.02.2022 - S 26 AS 1130/20
a) Die Vorschrift des § 34b Abs. 1 S 1 SGB II - in der Fassung, die die genannte Vorschrift in dem streitbefangenen Zeitraum hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - regelt: Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. - BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Auszug aus SG Neuruppin, 25.02.2022 - S 26 AS 1130/20
Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).